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Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers und Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz
1. Im gegenständlichen Fall ereignete sich im Bereich des Staplerplatzes einer Lagerhalle ein Unfall, bei dem der Kläger durch einen Gabelstapler schwer verletzt wurde.
2. Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall. Selbst wenn man sämtliche, vom Kläger in seiner Revision umfassend dargestellten rechtswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitskollegen berücksichtigt, tritt das von den Vorinstanzen festgestellte Fehlverhalten des Klägers nicht derart in den Hintergrund, dass es zur Gänze vernachlässigt werden könnte. Dabei spielen vor allem der festgestellte Kenntnisstand des Klägers zu richtigem Verhalten in der Nähe von Gabelstaplern und der Umstand eine Rolle, dass der Kläger eine außerhalb der grundsätzlich nicht zu betretenden „Sperrfläche“ liegende Gehlinie wählen und dadurch den Unfall vermeiden hätte können.
3. Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in...