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ASoK 3, März 2025, Seite 109

Schluchtenführerin - „echte“ Dienstnehmerin nach § 4 Abs 2 ASVG

1. Die Revision bringt vor, dass Rechtsprechung des VwGH zur Einordnung der Tätigkeit als Schluchtenführerin „als eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder als Tätigkeit im Sinne eines Werkvertrages“ fehle. Zur Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen sowie zwischen echten Dienstverträgen und freien Dienstverträgen gibt es aber bereits umfangreiche Rechtsprechung des VwGH. Die darin entwickelten Grundsätze gelten auch in Bezug auf Schluchtenführerinnen. Daran ändern die in der Revision angeführten Besonderheiten des auf Schluchtenführer anzuwendenden Vorarlberger Bergführergesetzes nichts:

1.1. Dass die Touren gemäß § 13 Abs 3 Vorarlberger Bergführergesetz persönlich durchzuführen sind, bedeutet zwar, dass für Bergführer stets die persönliche Arbeitspflicht zu bejahen ist. Diese ist die Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit, führt aber für sich S. 110 genommen noch nicht dazu, dass die persönliche Abhängigkeit tatsächlich zu bejahen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die (sonstigen) Kriterien der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen, was in jedem Einzelfall zu beurteilen ist.

1.2. Soweit die Revision meint, dass...

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