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ASoK 3, März 2025, Seite 96

Die „Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionisten

Auswirkungen der Übernahme von Teilen des Versicherungsbeitrags durch den Bund

Peter Maska

Erwerbstätigen Pensionsbeziehern gebührt eine „Zusatzpension“ in der Form eines besonderen Höherversicherungsbetrags. Für dessen Bemessung sind die Beiträge zur Pensionsversicherung relevant, wobei Teile davon seit dem vom Bund getragen werden.

1. Überblick

Wird neben dem Bezug einer Alterspension infolge Erreichens des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG oder nach dem BSVG begründet, gebührt dem Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag.

Er gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt, und wird für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit neu festgesetzt. Die daraus zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrags folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrags. Damit führt die pflichtversicherte Erwerbstätigkeit des Pensionsbeziehers (hier: im Jahr 2024) im zweitfolgenden Kalenderjahr (hier: 2026) zu einer Erhöhung seiner Pension.

2. Bemessung der Beiträge zum besonderen Höherversicherungsbetrag

Für die Bemessung des besonderen...

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