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Von Remote zur Präsenz - Beendigung von Telearbeit
Rechtslage nach der AVRAG-Novelle 2024
Nach Homeoffice(-Experimenten) während der Pandemie ist mittlerweile vielfach Ernüchterung eingetreten. Dennoch erleben wir keine eindeutige Renaissance maximaler Präsenz im Betrieb. Mit wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice dahingehend erweitert, dass verschiedenste Formen der unternehmensexternen Telearbeit, zB in Coworking-Spaces oder Nebenwohnsitzen von Arbeitnehmern, mitumfasst sind. Die Neufassung des § 2h Abs 2 AVRAG gestattet, dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „Örtlichkeiten [Mehrzahl!] der Erbringung der Arbeitsleistung“ eigenes Ermessen einzuräumen. Dies beinhaltet (bei entsprechender Gestaltung der Vereinbarung) die Möglichkeit, den dauerhaften Ort der Arbeitsleistung einseitig zu ändern.
Wer maximale örtliche und räumliche Flexibilität anstrebt, will Telearbeit auch flexibel beenden können (von Remote zur Präsenz). Was diesbezügliche Gestaltungsmöglichkeiten betrifft, wurde zwar der Wortlaut des § 2h Abs 4 AVRAG unverändert beibehalten, dennoch sind Änderungen eingetreten. Nachstehend ein Überblick zu Varianten der Beendigung von Telearbeit unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen durch die Neuregelung ab .
1. Fristablauf
Gemäß § 2h Abs 4 Satz 2 AVRAG kann die Vereinbarung eine Befristu...