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Kalkulationsirrtum beim Pauschalpreis durch falsche Mengenangaben des Bestellers
bauaktuell 2023/13
1. Ein Irrtum über die Kalkulation ist grundsätzlich ein unbeachtlicher Motivirrtum. Anderes gilt, wenn die Kalkulation als solche zum entscheidenden Gegenstand der Vertragsverhandlung oder Inhalt des Geschäfts gemacht wurde, was die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und das Einvernehmen darüber voraussetzt, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation abgeschlossen wurde.
2. Diese Erwägungen zum „externen Kalkulationsirrtum“ sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar.
Die Beklagten bildeten für ein Bauvorhaben eine Arbeitsgemeinschaft. Sie beauftragten ein Drittunternehmen mit der Durchführung von Fassadenarbeiten. Dieses Drittunternehmen trat seine Rechte und Ansprüche aus diesem Werkvertrag an die Klägerin ab. Die Auftragnehmerin hat einen Pauschalpreis auf Basis unrichtiger Flächenangaben im von der Beklagten zur Angebotslegung übermittelten Leistungsverzeichnis vereinbart.
Aus der Begründung:
1. Ein Irrtum über die Kalkulation ist grundsätzlich ein unbeachtlicher Motivirrtum. Anderes gilt, wenn die Kalkulation als solche zum entscheid...