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GesRZ 1, Februar 2025, Seite 52

Zur Rückforderung eines Eintrittsgeldes in eine Genossenschaft

§ 5 GenG

§ 29 Abs 2 MRG

§ 879 ABGB

1. Die Satzung einer Genossenschaft kann vorsehen, dass ein Eintrittsgeld (eine Beitrittsgebühr) zu entrichten ist.

2. Dieses muss für alle Mitglieder nach den gleichen Grundsätzen berechnet werden, wobei die Satzung einerseits die Höhe des Eintrittsgeldes festsetzen, andererseits das Organ bestimmen kann, welches die Beitrittsgebühr festlegt. Auf die Gleichbehandlung aller Beitrittswerber ist Bedacht zu nehmen, wobei eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien zwischen unterschiedlichen Personengruppen zulässig ist.

3. Ein bei Austritt aus der Genossenschaft verfallendes Eintrittsgeld in der Höhe von 5.000 € (nur) für Genossenschaftsmitglieder, die eine Immobilie dauerhaft nützen, ist wegen Ungleichbehandlung aller Genossenschafter sowie deshalb nichtig, weil dadurch das dem Genossenschafter zwingend zustehende Kündigungsrecht gem § 29 Abs 2 MRG unzulässig erschwert wird.

4. Diesfalls kann das gesamte Eintrittsgeld zurückgefordert werden.

(LGZ Graz 5 R 55/23d; BG Feldbach 10 C 5/23t)

[1] Die Beklagte ist eine seit dem Jahr 2017 bestehende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Ihr Zweck ist die umfassende wirtschaftliche und soziale Förderung der Mitglieder (ua durch E...

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