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Forcierungsanordnungen des Auftraggebers gemäß ÖNORM B 2110?
Der vorliegende Beitrag widmet sich der umstrittenen Frage, ob der Auftraggeber auf Grundlage der ÖNORM B 2110 einseitig eine Forcierung durch den Auftragnehmer anordnen darf. Entscheidend hierfür ist insbesondere, ob die Bauzeit Teil des Leistungsumfangs im Sinne der ÖNORM B 2110 ist.
1. Einleitung
Bei Bauprojekten kann es vorkommen, dass der Auftraggeber Interesse an einer früheren Fertigstellung der Bauleistung hat. Praktisch bedeutsam wird eine Forcierungsanordnung wohl vor allem dann sein, wenn eine Behinderung eingetreten ist, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist (etwa eine verspätete Planlieferung), die zu einer Verlängerung der Bauzeit geführt hat. Wenn keine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande kommt, könnte der Auftraggeber eine Forcierung anordnen, damit der ursprüngliche Zeitplan eingehalten wird.
Allgemein ist eine Forcierung die Beschleunigung der Leistungserstellung, die entweder durch einen intensiveren Einsatz vorhandener Produktionskapazitäten (zB Überstunden) oder durch den Einsatz zusätzlicher Produktionskapazitäten (zB zusätzliches Personal oder zusätzliche Geräte) erreicht wird.
2. Rechtliche Ausgangslage
Das ABGB beinhaltet kein Re...