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BFGjournal 2, Februar 2025, Seite 78

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten: Zusammenrechnung der Unterhaltsleistungen von Mutter und Vater?

Rudolf Wanke

Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat zunächst der den gemeinsamen Haushalt führende Elternteil. Besteht kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, ist der Elternteil, der die überwiegenden Unterhaltskosten trägt, anspruchsberechtigt (§ 2 Abs 2 FLAG 1967). Nur dann, wenn dem Kind von seinen Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird, besteht bei Vorliegen weiterer, in § 6 Abs 5 FLAG 1967 genannter Voraussetzungen ein Eigenanspruch des Kindes. Diese nicht überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern „führt zu einer rechtlich unklaren Situation, wenn jeder der beiden Elternteile zwar weniger als die Hälfte zum Kindesunterhalt beiträgt (damit nicht überwiegend iSd § 2 Abs 2 zweiter Satz), insgesamt aber die 50%-Grenze überschritten wird.“ Der VwGH hat nunmehr zufolge einer Amtsrevision entschieden, dass ein Eigenanspruch des Kindes dann in Betracht kommt, wenn kein Elternteil einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wobei die Unterhaltsleistungen jedes Elternteils für sich zu betrachten und nicht zusammenzurechnen sind.

1. Der Fall

Die Tochter der Be...

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