TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 2, Februar 2025, Seite 65

Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar am Heimarbeitsplatz

Übertragung des Überschreitungsbetrages in das Folgejahr

Barbara Straka

Bei Überschreitung des Höchstbetrages gemäß § 16 Abs 1 Z 7a EStG 1988 kann der Überschreitungsbetrag in einem Folgejahr nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Folgejahr zumindest 26 Homeoffice-Tage geleistet hat.

1. Der Fall

Die Steuerpflichtige hat in den Jahren 2020 und 2021 jeweils zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2020 und 2021 wurden gemäß § 16 Abs 1 Z 7a EStG 1988 Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Höchstausmaß von jeweils 150,00 Euro (zum Höchstbetrag in den Jahren 2020 und 2021 siehe § 124 b Z 374 EStG 1988 idF BGBl I 2021/52) als Werbungskosten in Abzug gebracht. Die Überschreitungsbeträge, die aufgrund der für 2020 und 2021 geltenden Höchstbeträge nicht verwertbar waren, machte die Steuerpflichtige für das Jahr 2022 geltend. Im Jahr 2022 hat die Steuerpflichtige lediglich drei Homeoffice-Tage geleistet.

2. Die Entscheidung

Mangels ausreichender Homeoffice-Tage können für 2022 keine Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar anerkannt werden, da das Erfordernis einer zumindest 26 Tage umfassenden Homeoffice-Tätigkeit auch für die Geltendmachung von Überschreitungsbeträgen in Folgejahre zu beachten ...

Daten werden geladen...