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Prozesskosten als Werbungskosten
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 16 EStG 1988.
Wenn aufgrund einer Falschangabe im Antragsformular die Versicherungsgesellschaft vom Versicherungsvertrag (hier Rechtsschutzversicherung) zurücktritt, liegt die Ursache für die Prozesskosten des Gerichtsverfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit des Vertragsrücktritts nicht in der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, sondern in der Falschangabe im Antragsformular.
Mangels Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stellen die Prozesskosten in der Folge keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 dar.