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Die Auslegung des Art 19 Abs 1 DBA Liechtenstein durch das BFG
Art 19 DBA Liechtenstein war Art 19 OECD-MA 1963 nachgebildet. Demnach mussten die Dienste gegenüber dem Staat oder der Gebietskörperschaft „in Ausübung öffentlicher Funktionen“ erbracht werden, um unter diese Vorschrift fallen zu können. Im Rahmen einer 2016 erfolgten Abkommensrevision wurde diese Voraussetzung - mit Wirkung ab 2015 - gestrichen. Gleichzeitig wurde das DBA um ein 2. Zusatzprotokoll ergänzt, das nähere - im OECD-MA nicht vorgesehene - Regelungen zu Art 19 DBA Liechtenstein enthält. Das BFG hatte über die Auslegung der neuen Fassung des Art 19 DBA Liechtenstein und ihr Zusammenspiel mit dem 2. Zusatzprotokoll zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht verneinte die Anwendung des Art 19 und erachtete stattdessen Art 15 DBA Liechtenstein als maßgebend. Die Begründung des BFG verdient eine nähere Analyse.
1. Die Entscheidung des BFG
Am hatte das BFG über eine Beschwerde der in Österreich ansässigen Geschäftsführerin der Kulturstiftung Liechtenstein gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 zu entscheiden. Die Steuerpflichtige begehrte die Anwendung des Art 19 Abs 1 DBA Liechtenstein. Nach dieser Vorschrift dürfen „Vergütungen [...], die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder ...