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Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet - daher keine meritorische Entscheidung möglich
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 28 Abs 1 VwGVG.
Aufgrund des im § 28 Abs 1 VwGVG geregelten Vorranges von Formalentscheidungen vor meritorischen Erledigungen ist dem Bundesfinanzgericht ein Eingehen auf den Inhalt der Beschwerde - auch wenn sie große Aussicht auf Erfolg gehabt hätte - untersagt.