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Untergang des baurechtlichen Konsenses
Bei Projekten zur Veränderung von Bestandsgebäuden wie auch bei groben Schadensereignissen ergibt sich mitunter die virulente Frage des (Fort-)Bestehens des baurechtlichen Konsenses für das betroffene Gebäude. Der folgende Beitrag befasst sich mit Leitsätzen aus der Judikatur, wann ein Untergang eines Konsenses anzunehmen ist.
1. Einleitung
Der baurechtliche Konsens eines Gebäudes ist die Grundlage für dessen rechtlichen Fortbestand und vielfach auch Grundlage für die Vornahme von baulichen Abänderungen und Erweiterungen. Gerade bei der Bewertung von Projekten zu baulichen Änderungen an Bestandsgebäuden und bei den Auswirkungen von massiven Schadensereignissen kann sich die virulente Frage ergeben, ob der baurechtliche Konsens des Gebäudes (noch) gegeben ist. In der Praxis kann allgemein der Grundregel gefolgt werden, dass bei einem Untergang von mehr als der Hälfte der Bausubstanz auch der Untergang des Konsenses zu problematisieren ist.
Die Konsequenz eines Untergangs des Konsenses sind baubehördliche Maßnahmen zur Beauftragung der Entfernung bzw Abtragung. Eine Beauftragung der Wiederherstellung gemäß Altbestand scheidet baurechtlich in aller Regel aus. Diese Abgrenzungen sind dah...