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bau aktuell 5, September 2023, Seite 218

Rechtsfragen zur Ausbildung nach § 8b BAG in der Bauwirtschaft

Begriffe – Voraussetzungen – Entgeltfragen

Christoph Wiesinger

In § 8b BAG sind zwei besondere Ausbildungsformen normiert, die formal keine Lehre sind, sich aber mit der Ausbildung einer Person in einem Lehrberuf beschäftigen. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: in der Vermittlung des gesamten Lehrbildes in einer längeren Zeit als der eigentlichen Lehrzeit oder in der Vermittlung von Teilen des Berufsbildes in einem Zeitraum, der der Lehrzeit entspricht. Da es sich dabei formal um keine Lehre handelt, können die Bestimmungen für Lehrlinge nicht 1:1 angewendet werden.

1. Gesetzliche Grundlagen

1.1. Entwicklung und Nomenklatur

Mit der Novelle BGBl I 1998/100 wurde in § 8b BAG unter dem Begriff „Vorlehre“ eine bis dato nicht bekannte Form der Ausbildung gesetzlich verankert. Grundgedanke der Regelung war, den Ausbildungsinhalt des ersten Lehrjahres auf nicht mehr als zwei Jahre zu verteilen, um damit Jugendlichen mit Vermittlungshindernissen einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen und ihnen zu einer Ausbildung zu verhelfen.

Doch bereits mit der Novelle BGBl I 2003/79 wurde die Bestimmung nicht nur inhaltlich überarbeitet, sondern bekam auch eine neue Bezeichnung: „Integrative Berufsausbildung“. Die Bestimmung sah nun alternativ zwei verschiedene Varianten vor, d...

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