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Fehlende Kausalität bei unterlassener Warnung
bauaktuell 2023/13
Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positivem Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig.
Der Kläger errichtete auf einer nunmehr in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft ein Haus. Der Beklagte wurde mit der Erstellung des Absteckplans samt Absteckung beauftragt. Auf das Hineinragen in die südliche Bauflucht wies der Beklagte den Kläger hin. Darauf, dass das Bauvorhaben auch im Norden einen um 19 cm zu geringen Abstand von der Grundstücksgrenze aufwies, dagegen nicht.
Der Kläger ließ das Bauvorhaben aber ohnehin nicht nach den vom Beklagten vorgenommenen Absteckungen ausführen. Vielmehr errichtete er es darüber hinausgehend. Auch wenn der Kläger auf den Umstand, dass das Bauvorhaben im Norden einen um 19 cm zu geringen Abstand von der Grundstücksgrenze aufwies, hingewiesen worden wäre, so hätte er das Bauvorhaben so wie nunmehr bestehend ausgeführt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels Kausalität des Fehlverhaltens des Beklagten für den geltend gemac...