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Gerichtlicher Beschluss über die Voraussetzungen für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls
iFamZ 2022/232
§ 122 Abs 3 Satz 1 AußStrG; § 245 Abs 1, 263 ABGB
Durch den Ausspruch des Gerichts, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls vorliegen, wird die Vorsorgevollmacht zwar noch nicht wirksam, weil erst die entsprechende Eintragung konstitutive Wirkung entfaltet. Dennoch ist einer betroffenen Person ein Interesse daran zuzugestehen, den ihrer Ansicht nach unrichtig festgestellten Ausspruch mittels Rekurses überprüfen zu lassen.
(…) [9] Mit Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls entsteht die Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten (§ 245 Abs 1 ABGB).
[10] 2. Verfahrensrechtlich sieht § 122 Abs 3 Satz 1 AußStrG für den Fall der Einstellung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, dass das Gericht im Beschluss über die Einstellung oder mit gesondertem Beschluss auch aussprechen kann, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV vorliegen.
S. 301 [11] Diese Möglichkeit dient der Verwirklichung der Subsidiarität der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegenüber den anderen Arten der Vertretung. Zugleich soll dur...