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Verjährung des Werklohns für Zusatzleistungen
bauaktuell 2023/12
1. Wurde ein Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss.
2. Ist der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt, so ist als Beginn der verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Auftragnehmer aufgrund der Umstände des jeweiligen Falles erkennen konnte, dass der Auftraggeber das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will.
Die Revision macht geltend, die mit insgesamt 30.240 € netto geltend gemachte Forderung für außervertragliche Zusatzleistungen der klagenden Partei sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verjährt. Diese Leistungen hätten nach dem vereinbarten Terminplan bis längstens erbracht werden müssen. Eine Abrechnung hätte daher unverzüglich und nicht erst mit der im September 2009 gelegten Schlussrechnung erfolgen können. Das Berufungsgericht habe die ständige Rechtsprechung missachtet, dass durch eine verspätete Rechnungslegung der Verjährungsbeginn nicht beliebig hinausgezögert werden könne.
Aus der Begründung:
1. ...
Wurd...