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Berücksichtigung von Servituten bei Bauprojekten und in baubehördlichen Verfahren
In der baubehördlichen Praxis ergeben sich zunehmend Fragen im Zusammenhang mit der Einräumung und dem Bestehen von Dienstbarkeiten (Servituten). Grundsätzlich sollen Liegenschaften und ihre Gebäude insbesondere autark bezüglich Erschließung, Entfluchtung und dergleichen sein. Mitunter erscheint es jedoch in der optimalen Entwicklung von Vorhaben interessant, diese Anforderungen über den Nachbargrund zu bedienen. Nachfolgend soll nun betrachtet werden, was unter Servituten zu verstehen ist, wie diese begründet werden und durch welche Vorgänge sie nachträglich untergehen können.
1. Einleitung
Die maßgeblichen Bestimmungen für diese zivilrechtliche Konstruktion finden sich im ABGB. In den Bauordnungen der Länder finden sich dazu in der Regel keine Regelungen; nur in manchen Raumordnungsgesetzen findet man einzelne Bestimmungen. In der Wr BauO kommt der Begriff „Dienstbarkeit“ nur an einigen wenigen Stellen vor; ungeachtet dessen sind die Prüfung und die Existenz von Servituten (insbesondere Wegerechten wie Garagenzufahrten und Feuerwehrzufahrten oder die Regelung von Kinderspielplätzen) auch in baubehördlichen Belangen von Relevanz.
Nach den geltenden Grundsätzen der Bauordnungen müssen Gebä...