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Werklohnverlust bei Warnpflichtverletzung auch bei vom Besteller herbeigeführter Brauchbarkeit
bauaktuell 2023/1
1. Von einem Fachunternehmen für Heizungs- und Sanitärinstallationen darf die Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften erwartet werden.
2. Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer nicht gewarnt hat, so verliert er den Anspruch auf Entgelt und hat auch den weiter gehenden Schaden zu ersetzen.
3. Kosten, die der Besteller auch bei entsprechender Warnung zu tragen gehabt hätte (Sowiesokosten), sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zum zu ersetzenden Vertrauensschaden.
4. Hat der Werkbesteller am nicht von der Warnpflichtverletzung betroffenen Teil des Werks ein Interesse, bleibt der damit korrelierende Teil des Vertrages samt Entgeltanspruch des Werkunternehmers von den Rechtsfolgen des § 1168a ABGB unberührt.
5. Ein auf Kosten des Werkunternehmers „verbessertes“ Werk kann nicht (mehr) als misslungen gelten.
6. Führt eine Warnpflichtverletzung nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur so weit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht.
7. Führt die Verletzung einer Warnpflicht zur Unbrauchbarkeit des Werks, entfällt der Werklohnanspruch auch dann, wenn der Werkbes...