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Gerichtliche Weisung über die Höhe des wöchentlichen Taschengeldes
iFamZ 2022/231
Nach § 258 Abs 1 ABGB hat ein Erwachsenenvertreter, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Erwachsenenvertreter hat auch dafür zu sorgen, dass der vertretenen Person die notwendigen finanziellen Mittel für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zur Verfügung stehen, soweit ihr Wohl dadurch nicht gefährdet ist. Dafür hat der Erwachsenenvertreter der vertretenen Person etwa das notwendige Bargeld zu überlassen oder den notwendigen Zugriff auf Zahlungskonten zu gewähren. Gerichtliche Weisungen an einen Erwachsenenvertreter in Fragen der Umsetzung des § 258 Abs 2 ABGB sind jedenfalls bei einer hier im Raum stehenden Gefährdung des Wohls des Betroffenen möglich.
(…) [2] Der anwaltlich vertretene Betroffene beantragte, dem einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter aufzutragen, ihm ab monatlich 300 € zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse zur freien Verfügung zu überlassen. Er habe seit Bestellung des gerichtlichen ErwachS. 300 senenvertreters keinen Cent erhalten, sodass er nicht einmal Güter des tä...