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Rechtssicherheit vs Gefährdung von Leib und Leben
Eigentümer und Verwalter von Gebäuden stehen mitunter auch abseits gesetzlicher Nachrüstverpflichtungen vor Abwägungen, ob sicherheitstechnische Auf- bzw Nachrüstungen vorzunehmen sind. Dies steht im Lichte fortschreitender technischer Entwicklungen und Anforderungen und des Bestrebens, etwaigen Gefahren für Personen bzw Haftungsrisiken zu begegnen. Im folgenden Beitrag soll nun vergleichsweise dargestellt werden, welch hohen Stellenwert die Gesellschaft der Rechtssicherheit gegenüber abstrakten bzw konkreten Gefahren einräumt.
1. Die Grundwertung der Gesellschaft
Grundsätzlich kann angenommen werden, dass unsere Gesetze die Haltungen und Ansichten unserer Gesellschaft widerspiegeln, dies vor allem dann, wenn Gesetze in ihren Grundsätzen über längere Zeiträume bestehen. So erachtet die Gesellschaft die Rechtssicherheit als ein sehr hohes Gut. Selbst in Fällen eines inhaltlich rechts- bzw normwidrigen Zustands, der durch die Rechtskraft eines Bescheids „geheilt“ wurde, wird das allgemeine Gut der Rechtssicherheit über eine etwaige abstrakte Gefahr für Personen im Einzelfall gestellt. Lediglich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bietet hinreichenden Anlass und Rechtfertigung, um ...