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Kein sofortiges Rücktrittsrecht bei mangelhaftem Einreichplan
bauaktuell 2022/8
1. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere gemäß § 918 Abs 1 ABGB unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
2. Von der Nachfristsetzung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa dann, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat.
3. Beim Architektenvertrag berechtigt die Erstellung eines mangelhaften Einreichplans nicht zur Vertragsauflösung ohne Nachfristsetzung, wenn die Mängel verbesserungsfähig sind.
Die Klägerin beauftragte den beklagten Architekten 2013 mit der Einreichplanung für den Umbau eines ererbten Einfamilienhauses. Ziel war eine offenere, modernere Gestaltung desselben.
Die Baubehörde teilte dem Beklagten nach Vorprüfung seiner Einreichpläne mit, dass Ergänzungen und Korrekturen erforderlich seien. Es bestanden gravierende Mängel am eingereichten Plan – insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe von 5 m um 2,1 m – so gravierend, dass sie ohne eine Abänderung de...