Suchen Hilfe
VwGH 03.01.2019, Ra 2018/07/0485

VwGH 03.01.2019, Ra 2018/07/0485

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Einstellung des Weiterbildungsgelds - Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass den Antragsteller für die Voraussetzungen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung eine strenge Konkretisierungspflicht trifft, was - wenngleich nicht so weitgehend - auch im Fall einer Amtsrevision gilt (vgl. in dem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom , AW 2002/17/0009, und vom , Ra 2015/12/0007).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0210 B RS 2 (hier: Auskunftsersuchen nach dem Umweltinformationsgesetz und dem NÖ Auskunftsgesetz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeindevorstands der Marktgemeinde Breitenfurt, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 43, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-130/001-2018, betreffend Auskunftsersuchen nach dem Umweltinformationsgesetz und dem NÖ Auskunftsgesetz (mitbeteiligte Partei: Dr. E, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom , mit dem das auf das Umweltinformationsgesetz bzw. das NÖ Auskunftsgesetz gestützte Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten in zweiter Instanz abgewiesen wurde, Folge und sprach aus, der Bürgermeister der Marktgemeinde Breitenfurt habe dem Mitbeteiligten mitzuteilen, ob auf näher bezeichneten Grundstücken Baubewilligungsverfahren anhängig seien, und ihm die für diese Grundstücke vorhandenen Baubescheide samt den diesbezüglichen vidierten Plänen an seine ausgewiesene Rechtsvertretung ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln, wobei nicht allgemein bekannte personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 bestehe, zu anonymisieren bzw. zu schwärzen seien.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (, mwN).

5 Für die Voraussetzungen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung trifft den Antragsteller eine strenge Konkretisierungspflicht, was - wenngleich nicht so weitgehend - auch im Fall einer Amtsrevision gilt (, mwN).

6 Den vorliegenden Antrag begründet die revisionswerbende Partei lediglich damit, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses - die Durchsetzung der vom Verwaltungsgericht aufgetragenen unverzüglichen Auskunftserteilung - nach einer allfälligen der Revision zum Erfolg verhelfenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes faktisch nicht rückgängig gemacht werden könne und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Mitbeteiligten nicht nachteilig sei. Damit legt sie jedoch nicht ansatzweise konkret dar, warum die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt wären.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070485.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-47241