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AVR 5, Oktober 2024, Seite 195

Aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG über Antrag der Abgabenbehörde

Michael Lang

Im Fachschrifttum geht es bei der aufschiebenden Wirkung von Revisionen meist um die Perspektive „privater“ Parteien. Häufig werden aber auch mit Amtsrevisionen Anträge nach § 30 Abs 2 VwGG verbunden. Beispiele dafür finden sich ua im Abgabenrecht: BFG und VwGH müssen sich gar nicht so selten mit der Frage beschäftigen, ob der vor dem Verwaltungsgericht erfolgreichen „privaten“ Partei für die Dauer des von der Abgabenbehörde angestrengten Verfahrens vor dem VwGH die von ihr erstrittenen Abgabenbeträge vorenthalten werden dürfen. Die Rechtsprechung zeigt in diesen Fällen bei der Anwendung der auf „private“ Parteien zugeschnittenen Vorschrift des § 30 Abs 2 VwGG gelegentlich Unsicherheiten. Mitunter sind auch Wertungswidersprüche zu konstatieren, denen hier ebenfalls nachgegangen werden soll.

1. Die aufschiebende Wirkung der Amtsrevision

Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse von Verwaltungsgerichten haben im Regelfall nach § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Lediglich im Ausnahmefall ist die aufschiebende Wirkung über Antrag des Revisionswerbers nach § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass „dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen un...

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