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Bau-Arbeitsgemeinschaften: Unterschied zwischen Einschuss und Nachschuss
Unter besonderer Berücksichtigung der Regelung in der Geschäftsordnung für ARGE-Verträge
Gemeinsames Merkmal von Nachschüssen und Einschüssen ist, dass sie Zahlungen eines ARGE-Gesellschafters zugunsten des Gesellschaftsvermögens sind. Allerdings unterscheiden sie sich nicht nur hinsichtlich ihrer Funktion, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Behandlung.
1. Grundlagen
1.1. Mindestkapital einer Bau-Arbeitsgemeinschaft
Bau-Arbeitsgemeinschaften werden in Österreich üblicherweise in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft; als solche ist für ihre Gründung eine Kapitaleinlage nicht zwingend erforderlich, allerdings zulässig (§ 1182 ABGB). Auch aus der Geschäftsordnung für ARGE-Verträge (im Folgenden: Geschäftsordnung) ergibt sich keine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Kapitaleinlage, wiewohl sie dafür – wenn eine solche vereinbart wurde (Bareinlage) – Bestimmungen enthält. Die Höhe der Bareinlage ist im ARGE-Vertrag festzulegen (Punkt 2. des Mustervertrages des Fachverbandes der Bauindustrie, im Folgenden: Muster-ARGE-Vertrag), doch kann dort auch ein Betrag von 0 € vereinbart werden.
1.2. Bestimmungen zur Leistung der Einlage
Angesichts der Tatsache, dass die gesetzlichen Regelungen zur Einlage (§ 1182 ABGB) u...