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bau aktuell 1, Jänner 2022, Seite 35

Die besetzte Baustelle

Christoph Wiesinger

Besetzungen von Baustellen, um die Errichtung eines Bauwerks zu verhindern, sind kein völlig neues Phänomen – man denke nur an die Vorgänge in der Hainburger Au im Jahr 1984. Auch aktuell mehren sich in der medialen Berichterstattung derartige Vorgänge, wenn auch mit einer deutlich geringeren Zahl an Umweltaktivisten.

1. Grundrisse eines Sachverhalts

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Fall, dass ein Werkbesteller (Auftraggeber) einen Bauwerkvertrag zur Errichtung eines bestimmten Bauwerks abgeschlossen hat und das ausführende Bauunternehmen mit den Bauarbeiten begonnen hat oder zumindest beginnen will. An den Arbeiten wird es allerdings durch auf der Baustelle anwesende Aktivisten gehindert. Der Grund, der für die Baustellenbesetzung genannt wird, spielt für die Lösung der Rechtsfragen meines Erachtens keine Rolle. Es ist also egal, ob sich der Protest auf das konkrete Bauvorhaben (zB Erhaltung des Brutgebiets einer vom Aussterben bedrohten Spezies) bezieht oder nicht (zB Verhinderung des Klimawandels).

Der – ebenfalls medial thematisierte – Fall, dass ein Verwaltungsorgan ein Bauvorhaben nicht umsetzen will und daher gleich gar keinen Bauwerkvertrag mit jemandem abschli...

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