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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
8. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften ( § 10 und § 11 GebG)

8.2. Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG

8.2.1. Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels, Eingaben im Zusammenhang mit Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten, übrige Eingaben, Beilagen, Protokolle

157Bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 GebG angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten entsteht die Steuerschuld mit Überreichung. Bei den übrigen Eingaben (siehe Rz 400 ff), Beilagen (siehe Rz 360 ff), eingabeersetzenden Protokollen (siehe Rz 481 ff), Befunden und Vernehmungen (siehe Rz 484 ff) anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses (siehe Rz 630 ff) oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen.

158Der Begriff der Erledigung umfasst alle Arten schriftlicher Äußerungen der Behörde zu einem Anbringen. Damit sind nicht nur Erledigungen in Bescheidform gemeint. Auch eine nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen zulässige andere Form der Schriftlichkeit lässt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung entstehen.

159Eine abschließende Erledigung liegt dann vor, wenn sich aus dieser für den Antragsteller eine rechtliche Konsequenz ergibt.

Beispiel:

Wird eine Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 7 erster Teilstrich NÖ Bauordnung 2014 nicht untersagt und dies dem Anzeigenleger schriftlich zur Kenntnisnahme mitgeteilt, so hat diese schriftliche Zurkenntnisnahme der Bauanzeige eine rechtliche Konsequenz für das Verfahren und stellt damit eine schriftliche Erledigung für die Bauanzeige dar.

160Die Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung lässt auch ohne deren Unterzeichnung, wenn die jeweiligen Verfahrensvorschriften dies vorsehen, die Gebührenschuld für Eingaben, Beilagen und Protokolle ( § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GebG) entstehen. Für das Entstehen der Gebührenschuld ist es auch ohne Belang, in welchem Sinne die Behörde tätig geworden ist ().

Beispiele schriftlicher Erledigungsarten:

Genehmigung, Stattgabe, Bewilligung, Zurückweisung, Abweisung, Mitteilung über Verfahrenseinstellung, Gegenstandsloserklärung; die Ausstellung eines beantragten Zeugnisses; die Anbringung eines Genehmigungsstempels auf der Eingabe; die schriftliche Auskunft, dass das Anbringen keiner materiellen Erledigung zugänglich ist.

Bei einem Ersuchen um Übersendung von Aktenabschriften stellt die Übermittlung der angeforderten Kopien unabhängig davon, ob auch ein behördliches Begleitschreiben angeschlossen ist, eine schriftliche Erledigung dar.

161Auch durch schriftliche Mitteilungen der Behörde zu Anbringen, bei denen gar keine schriftliche Erledigung vorgesehen ist, entsteht die Gebührenschuld.

Beispiel:

Es wird bloß in einem Höflichkeitsschreiben mitgeteilt: "das Verfahren wurde abgeschlossen" oder "Ihrem Antrag wurde entsprochen". Ist jedoch Inhalt des Höflichkeitsschreibens der Behörde lediglich die Zurkenntnisnahme der eingereichten Mitteilung, ohne dass für den Antragsteller daraus eine rechtliche Konsequenz ableitbar wäre, so liegt keine schriftliche abschließende Erledigung der Behörde vor.

162Die in Rz 157 genannten Schriften lösen die Gebührenschuld nicht aus, wenn keine schriftliche Erledigung ergeht.

Beispiele:

Ist zB in einem Baugesetz vorgesehen, dass die Vollendung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde zu melden ist und ergeht nach Durchführung einer Schlussüberprüfung aber kein Bescheid über die Benützungsbewilligung, hat der Bauwerber (in der Regel) bereits mit der Meldung der Vollendung das Recht zur Benützung des Bauvorhabens.

163Werden Beilagen nach Übermittlung der abschließenden Erledigung nachgereicht, entsteht keine Gebührenschuld.

164Ein schriftlicher Vorhalt oder eine Ladung im Zuge der Bearbeitung einer Eingabe stellt bei Nichtfortführung des Verfahrens keine das Verfahren abschließende schriftliche Erledigung der Eingabe dar. Aus diesem Grund entsteht keine Gebührenschuld für die das Verfahren einleitende Eingabe.

165Mündlich verkündete, lediglich beurkundete aber nicht oder nicht rechtswirksam (zB § 17 Zustellgesetz) zugestellte Erledigungen lassen die Gebührenschuld für Eingaben nicht entstehen.

166Wird eine Eingabe zurückgezogen und hält die Behörde dies nur in ihren Akten (Verwaltungsakt) fest, entsteht ebenso wenig eine Gebührenschuld, wie wenn die Behörde dem Einschreiter die Kenntnisnahme der Zurückziehung schriftlich mitteilt.

Wird dagegen schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt, so entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung die Gebührenschuld für den ursprünglichen Antrag.

Im Mehrparteienverfahren entsteht eine Gebührenschuld für die verfahrenseinleitende Eingabe nur dann, wenn auch der Antragsteller die schriftliche Erledigung erhält.

Beispiel:

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Mehrparteienverfahren:

Die Einstellung des Verfahrens wird den Parteien mit Ausnahme desjenigen, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, schriftlich zur Kenntnis gebracht; es entsteht keine Gebührenschuld.

167Als abschließend - und damit die Gebührenschuld auslösend - wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt. Ergeht über eine Eingabe mit nur einem Ansuchen ( § 12 Abs. 1 GebG, siehe Rz 435 ff) lediglich ein Teilbescheid (zB iSd § 59 AVG), so ist damit noch keine abschließende Erledigung des in der Eingabe enthaltenen Anbringens erfolgt. Die Gebührenschuld wird erst durch den Endbescheid ausgelöst.

168Die Zustellung der schriftlichen Erledigung kann auf verschiedene Arten erfolgen, wie zB im Postwege, durch wirksame Hinterlegung, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise oder durch Aushändigung der Erledigung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 7 erster Teilstrich NÖ BO 2014, NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 59 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 360 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 400 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 435 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 481 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 484 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 630 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995