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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
8. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften ( § 10 und § 11 GebG)
8.1. Schriften und Amtshandlungen nach § 10 GebG

8.1.2. Begünstigung für die Verwendung der Funktion E-ID ( § 11 Abs. 3 GebG)

143Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID; §§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 des § 14 GebG angeführten Beträge


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von 3,90 Euro
auf 2,30 Euro,
von 14,30 Euro
auf 8,60 Euro,
von 47,30 Euro
auf 28,40 Euro.

Darüber hinaus findet sich ein ermäßigter Gebührensatz bei Inanspruchnahme der Funktion E-ID in § 14 TP 23 GebG (von 14,30 Euro auf 8,60 Euro).

144Gemäß § 4 Abs. 1 E-GovG dient die Funktion E-ID dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz der Funktion E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.

Die Funktion E-ID besteht definitionsgemäß ( § 2 Z 10 E-GovG) aus zwei miteinander verbundenen Elementen, nämlich der qualifizierten elektronischen Signatur und einer Personenbindung. Anstelle der österreichischen Funktion E-ID können auch elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie die Funktion E-ID gleichwertig verwendet werden ( § 6 Abs. 5 E-GovG).

145Bei der technischen Umsetzung von Online-Formularen existieren neben dem Standardfall, dass sowohl die Personenbindung verwendet wird als auch die Daten des Online-Formulars qualifiziert elektronisch signiert werden, auch Umsetzungen, bei denen nur elektronisch signiert wird. Bei selbst erstellten PDF-Anträgen, die mit der Funktion E-ID qualifiziert elektronisch signiert werden, wird technisch bedingt nie die Personenbindung verwendet. Bei der Verwendung der Funktion E-ID ergibt sich für den Nutzer jedoch kein Unterschied, ob die Personenbindung im Hintergrund mitverwendet wird oder nicht. Dies wird ausschließlich durch die Datenanwendung des Betreibers (Online-Formular) bzw. die PDF-Signatursoftware gesteuert.

Da es somit an der jeweiligen technischen Umsetzung liegt, ob bei der Verwendung der Funktion E-ID beide Elemente (qualifizierte elektronische Signatur und die Personenbindung) zur Anwendung kommen, dies für den Durchschnittsanwender jedoch nicht auf den ersten Blick erkennbar sein wird, kommt die Gebührenermäßigung auch dann zur Anwendung, wenn die Personenbindung (das zweite Element) nicht gegeben ist.

146Die Gebührenermäßigung kommt auch dann zur Anwendung, wenn aufgrund der technischen Umsetzung (insbesondere Webportallösungen oder E-IDs anderer Mitgliedstaaten) nur die Personenbindung zur Identifizierung verwendet wird und das Element der qualifizierten Signatur nicht vorliegt.

147Die Gebührenermäßigung des § 11 Abs. 3 GebG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Antrag unter Verwendung der Funktion E-ID signiert wurde, auch wenn er in der Folge im Wege eines E-Mails übermittelt wird.

Ein im E-Mail selbst gestellter Antrag, der nicht unter Verwendung der Funktion E-ID signiert wurde, ist hingegen nicht von der Gebührenermäßigung erfasst.

148Die Gebührenermäßigung des § 11 Abs. 3 GebG umfasst auch Beilagen, die zwar selbst nicht unter Verwendung der Funktion E-ID signiert wurden, jedoch einer Eingabe, die unter Verwendung der Funktion E-ID signiert wurde, zeitgleich auf dieselbe Art und Weise beigelegt werden.

149Als mittels der Funktion E-ID eingebracht gelten auch jene Eingaben und Beilagen, die über eine digitale Anwendung, deren Anmeldung mittels Funktion E-ID erfolgt ist, übermittelt werden. Die Gebührenermäßigung des § 11 Abs. 3 GebG ist nur zu gewähren, wenn die Anmeldung mittels Funktion E-ID auf einer digitalen Anwendung für die Behörde auch tatsächlich ersichtlich ist.

150Die Gebührenermäßigung des § 11 Abs. 3 GebG ist auch dann zu gewähren, wenn eine Eingabe durch einen Bevollmächtigten des Antragstellers mittels Funktion E-ID des Bevollmächtigten eingebracht wird.

151In Schriftstücken der Behörde (etwa in Rechtsmittelbelehrungen) ist auf die ermäßigte Gebühr hinzuweisen, wenn die Möglichkeit besteht bzw. es zulässig ist, dass der Antrag unter Verwendung der Funktion E-ID ( §§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden kann.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 10 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 4 Abs. 1 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 6 Abs. 5 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
Art. 6 Abs. 1 VO 910/2014, ABl. Nr. L 257 vom S. 73
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995