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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)

3.2. Hundertsatzgebühren

3.2.1. Begriff

77Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.

3.2.2. Bemessung und Entrichtung

78Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:

79Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für:

  • Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 80)

  • Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört ( § 33 TP 5 Abs. 5 Z 6 GebG; siehe Rz 1376)

  • Parteienvertreter (siehe Rz 88) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 1380)


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 80
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 88
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1371 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1376
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1380
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1502 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1644 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995