3.2. Hundertsatzgebühren
3.2.1. Begriff
77Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.
3.2.2. Bemessung und Entrichtung
78Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.
Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:
Bestandgeber ( § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 bis 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 1371 ff)
Wetten ( § 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 1502 ff)
Wechsel ( § 33 TP 22 Abs. 6 GebG; siehe Rz 1644 ff)
79Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für:
Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 80)
Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört ( § 33 TP 5 Abs. 5 Z 6 GebG; siehe Rz 1376)
Parteienvertreter (siehe Rz 88) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 1380)
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 80 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 88 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1371 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1376 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1380 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1502 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1644 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995