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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)
3.1. Feste Gebühren
3.1.2. Entrichtung an Behörden ( § 3 Abs. 2 Z 1 GebG)

3.1.2.3. Abfuhr ( § 3 Abs. 2 Z 2 GebG)

66Die in einem Kalendervierteljahr entrichteten Gebühren sind von der (einhebenden) Behörde (auch Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden, sind "funktionell" Behörden iSd GebG, siehe Rz 414) bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats (somit jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner) an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen (siehe Rz 6).

67Von den entrichteten Gebühren sind die im § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a, c und d (siehe Rz 441), TP 8 Abs. 6 (siehe Rz 512), TP 9 Abs. 5 (siehe Rz 536), TP 16 Abs. 5 (siehe Rz 716), TP 20 Abs. 6 (siehe Rz 762), TP 21 Abs. 9 (siehe Rz 782), TP 22 Abs. 7 (siehe Rz 802) und TP 24 Abs. 6 GebG (siehe Rz 842) angeführten Pauschalbeträge für die Ermittlung des zu überweisenden Betrages abzuziehen, da die Pauschalbeträge im Gebührensatz der jeweiligen Schrift bzw. Amtshandlung enthalten sind.

Beispiel:

Für die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist eine Erledigungsgebühr in Höhe von 30 Euro zu entrichten.

Erfolgt die Ausstellung dieses Ausweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu. Dieser Pauschalbetrag ist bereits in der Erledigungsgebühr in Höhe von 30 Euro enthalten. Der Gebührenschuldner muss für die Ausstellung des Ausweises daher 30 Euro entrichten. Diese Erledigungsgebühr verbleibt somit zu 100% beim Land.

68Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

69Hat die Behörde zu Unrecht eine Gebühr inklusive Pauschalbeträgen eingehoben und wird die Gebühr vom Finanzamt Österreich zurückgezahlt (siehe Rz 76), ist nach Verständigung durch das Finanzamt Österreich der eingehobene Pauschalbetrag bei der nächsten Überweisung an das Finanzamt Österreich abzuführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 6
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 76
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 414
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 441
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 512
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 536
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 716
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 762
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 782
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 802
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 842
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995