TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
31. Exkurs: Bundesverwaltungsabgaben gemäß §§ 78 ff AVG
31.1. Allgemeines

. Befreiungen

.1. Befreiungen im AVG

1813Von den Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß § 78a AVG befreit:

  • Die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen;

  • die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher sowie

  • Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.

1814Ebenfalls von den Bundesverwaltungsabgaben ausgenommen ist die Bestimmung von Zeugen- und Beteiligtengebühren.

1815Die Befreiungstatbestände des § 78a AVG sind auch auf Verwaltungsabgaben außerhalb der BVwAbgV, wie beispielsweise solche nach § 15 MeldeV, anzuwenden (vgl. ). Dies gilt auch für Befreiungstatbestände außerhalb des AVG.

.2. Befreiungen im GebG

1816


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 14 TP 6 Abs. 3 lit. c
Befreiung für Erteilungen oder Neuausstellungen eines Aufenthaltstitels " Artikel 50 EUV".
§ 14 TP 6 Abs. 3 lit. d
Befreiung für ausgestellte Schriften und vorgenommene Amtshandlungen in Verfahren um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848.
§ 14 TP 8 Abs. 5
Befreiung für Erteilungen und Neuausstellungen von Aufenthaltstiteln gemäß § 14 TP 8 Abs. 4, Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 14 TP 8 Abs. 4a und Schriften gemäß § 14 TP 8 Abs. 4c.
§ 14 TP 9 Abs. 3
Befreiung für Ausstellungen von Schriften gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 und 2 und für die darin angeführten Amtshandlungen.
§ 14 TP 11 Abs. 3
Befreiung für Ausstellungen der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und für die darin angeführten Amtshandlungen.
§ 14 TP 12 Abs. 6
Befreiung für Ausstellungen von Schriften gemäß § 14 TP 12 Abs. 2 und für die in § 14 TP 12 Abs. 2 angeführten Amtshandlungen
§ 14 TP 14 Abs. 3
Befreiung für Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) und Strafregisterbescheinigungen, die aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 ausgestellt werden.
§ 14 TP 16 Abs. 4
Befreiung für die in § 14 TP 16 Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen.
§ 14 TP 19 Abs. 5
Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 19 Abs. 1 angeführten Schriften und für die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen.
§ 14 TP 20 Abs. 5
Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 20 Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen.
§ 14 TP 21 Abs. 8
Befreiung für die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren angenommen Amtshandlungen sowie für die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
§ 14 TP 22 Abs. 5
Befreiung für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen.
§ 14 TP 24 Abs. 5
Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 24 Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen.
§ 14 TP 25 Abs. 7
Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 25 Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen.
§ 35 Abs. 6
Befreiung für Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden.

Randzahlen 1817 bis 1849: derzeit frei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 35 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 MeldeV, Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002
§ 78a AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Art. 50 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
VO 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom S. 1
Art. 18 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom S. 7
Verweise:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995