2.3.3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs (§ 2 Z 3 GebG)
35§ 2 Z 3 GebG befreit gewisse juristische Personen persönlich von der Gebühr, der Umfang der Befreiung ist allerdings auf den Schriftverkehr mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt.
36Der Schriftverkehr umfasst die Eingabengebühr ( § 14 TP 6 bzw. TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG - siehe Rz 400 ff, Rz 480 ff) und andere Antragsgebühren (zB § 14 TP 12 Abs. 1 GebG - siehe Rz 590 ff) sowie Beilagen ( § 14 TP 5 GebG - siehe Rz 360 ff). Sonstige Schriften, aber auch Rechtsgeschäfte sind nach dieser Bestimmung nicht befreit.
2.3.3.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
37Juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind solche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die durch ein Gesetz ausdrücklich als Rechtsperson des öffentlichen Rechtes geschaffen oder anerkannt werden, oder solche, die auf Grund eines staatlichen Auftrages Aufgaben der öffentlichen staatlichen Verwaltung erfüllen. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften, Interessensgemeinschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds.
2.3.3.1.1. Gebietskörperschaften
38Gebietskörperschaften sind der Bund, die neun Bundesländer, die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG. Die Gebietskörperschaft Bund ist bereits nach § 2 Z 1 GebG befreit, während die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch nach der § 2 Z 2 GebG befreit sind.
Nicht von der Gebührenpflicht gemäß § 2 Z 1 bis 3 GebG befreit sind beliehene Unternehmen (zur funktionellen Organschaft siehe Rz 414).
2.3.3.1.2. Personalkörperschaften
39Die Zugehörigkeit zu einer Personalkörperschaft richtet sich nicht nach territorialen Gesichtspunkten, sondern nach persönlichen Merkmalen oder Eigenschaften. Die Mitglieder haben gleichartige wirtschaftliche, kulturelle oder politische Ziele.
40Zu den Personalkörperschaften gehören insbesondere
die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht jedoch die religiösen Bekenntnisgemeinschaften (zB Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich);
die nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen (Pfarrpfründe, Pfarren, Orden, Kongregationen);
die gesetzlichen Berufsvertretungen (Kammern), sowie ihre Fachgruppen und Fachverbände;
die politischen Parteien iSd § 2 Z 1 PartG 2012 (nicht jedoch wahlwerbende Parteien oder Gruppen);
die Gesellschaft vom Roten Kreuz;
Universitäten nach § 6 Abs. 1 UG.
2.3.3.1.3. Interessensgemeinschaften
41Interessensgemeinschaften sind nur dann Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn sie ausdrücklich als solche anerkannt werden. Diese umfassen Menschen hinsichtlich eng begrenzter gemeinsamer Interessen. Dazu zählen Wassergenossenschaften, Wasserverbände, Jagdgenossenschaften, Landesjagdverbände, Fischereigenossenschaften udgl.
42Nach einigen landesgesetzlichen Vorschriften sind auch die Freiwilligen Feuerwehren (zB in Oberösterreich, LGBl. Nr. 104/2014) Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2.3.3.1.4. Anstalten
43Anstalten des öffentlichen Rechtes sind Einrichtungen, in deren Rahmen Sachwerte und persönliche Dienstleistungen zu einer organisatorischen Einheit verbunden und als solche bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet sind.
44Eine Anstalt ist ein zweckgebundenes Verwaltungsvermögen, das durch das Vorherrschen nach außen hin sichtbarer technischer Einrichtungen charakterisiert wird und als solches aus sich heraus die Eignung besitzen muss, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. Darüber hinaus ist die Widmung der Sachwerte für die Benützung durch einen individuell nicht näher konkretisierten, vom Rechtsträger des Sachkomplexes verschiedenen Personenkreis wesentlich ( in Bezug auf einen Bauhof einer Gemeinde).
45Teilweise sind Anstalten unmittelbar durch Gesetz eingerichtet (vgl. § 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002; § 22 Bundesstatistikgesetz 2000; § 1 Abs. 1 Buchhaltungsagenturgesetz).
2.3.3.1.5. Stiftungen
46Stiftungen sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit.
Beispiele:
Stiftungen, die durch Gesetz begründet werden und dementsprechend zum weiteren Begriff der öffentlich-rechtlichen Anstalten zählen (zB ORF, § 1 ORF-Gesetz);
Kirchliche oder religionsgesellschaftliche Stiftungen, denen nach der österreichischen Rechtsordnung öffentlich-rechtliche Stellung zuerkannt wurde;
Sonstige Stiftungen, die der öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen, unter dem besonderen Schutz des Staates stehen und seiner Aufsicht unterstellt sind.
Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz ( PSG) fallen nicht unter diese Gebührenbefreiung.
2.3.3.1.6. Fonds
47Ein Fonds ist ein durch Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit.
Beispiele:
Linzer Hochschulfonds (BGBl. Nr. 189/1962), Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 79/1987)
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Art. 116a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 2 Z 1 PartG, Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 § 6 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 § 22 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 § 1 Abs. 1 BHAG-G, Buchhaltungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 37/2004 § 1 ORF-G, ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995