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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
29. Übergangs- und Sonderbestimmungen ( § 35 GebG)

29.4. Befreiung für Leitungsrechte (Rechtslage bis )

1745Von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 GebG sind Rechtsgeschäfte befreit, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, darstellen ( § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. § 24 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).

1746Führt ein Bestand- oder Dienstbarkeitsvertrag sowohl zu abzugsteuerpflichtigen als auch zu nicht-abzugsteuerpflichtigen Einkünften, ist das Rechtsgeschäft zur Gänze von der Bestand- oder Dienstbarkeitsgebühr befreit.

29.5. Befreiung für Leitungsrechte (Rechtslage ab )

1747Entgelte im Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber ( § 107 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse ( § 107 Abs. 3 Z 1 EStG 1988) zu nutzen, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Tarifposten 5 und 9 des § 33 GebG nicht zu berücksichtigen.

1748Ist in einem Bestand- oder Dienstbarkeitsvertrag ein gesondertes Entgelt für Leitungsrechte iSd Rz 1747 vereinbart, ist dieses von der Bemessungsgrundlage für die Bestand- oder Dienstbarkeitsgebühr auszuscheiden. Entgelte, die nicht für Leitungsrechte vereinbart wurden, bilden hingegen die Bemessungsgrundlage für die Bestand- oder Dienstbarkeitsgebühr.

Beispiel 1:

Einem Infrastrukturbetreiber wird auf einem Grundstück vertraglich das Recht zur Errichtung und Betreibung einer Windkraftanlage und zur Verlegung von unterirdischen Leitungen gewährt. Für die Windkraftanlage wird ein Jahresentgelt von 10.000 Euro, für die unterirdischen Leitungen ein Jahresentgelt von 1.000 Euro vereinbart.

Das Entgelt für das Leitungsrecht (unterirdische Leitung) iHv 1.000 Euro ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher nur das Jahresentgelt von 10.000 Euro für die Windkraftanlage maßgeblich.

Beispiel 2:

Einem Infrastrukturbetreiber wird auf einem Grundstück vertraglich das Recht zur Errichtung und Betreibung einer Windkraftanlage und zur Verlegung von unterirdischen Leitungen gewährt. Es wird ein einheitliches Entgelt von 11.000 Euro vereinbart.

Da für das Leitungsrecht (unterirdische Leitung) kein gesondertes Entgelt vereinbart wurde, kann die Bemessungsgrundlage nicht vermindert werden. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Jahresentgelt von 11.000 Euro maßgeblich.

29.6. Befreiung für die Abwehr von Hochwasserschäden (Rechtslage ab )

1749Entgelte im Zusammenhang mit dem einem Rechtsträger ( § 107 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse ( § 107 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) zu nutzen, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Tarifposten 5 und 9 des § 33 GebG nicht zu berücksichtigen.

1750Ist in einem Bestand- oder Dienstbarkeitsvertrag ein gesondertes Entgelt für die Abwehr von Hochwasserschäden iSd Rz 1749 vereinbart, ist dieses von der Bemessungsgrundlage für die Bestand- oder Dienstbarkeitsgebühr auszuscheiden. Entgelte, die nicht für die Abwehr von Hochwasserschäden vereinbart wurden, bilden hingegen die Bemessungsgrundlage für die Bestand- oder Dienstbarkeitsgebühr.

Randzahlen 1751 bis 1779: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 und 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
WRG 1959, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995