29. Übergangs- und Sonderbestimmungen ( § 35 GebG)
29.1. Befreiung für Schriften im Zusammenhang mit Wahlen
1720Die durch die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 2018 unmittelbar veranlassten Schriften sind von den festen Gebühren befreit; dies gilt auch für jene Schriften, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
Die im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltene Gebührenbefreiung ist auch auf jene Schriften anzuwenden, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
1721Nicht umfasst von der Befreiungsbestimmung sind die von der Landwirtschaftskammerwahl unmittelbar veranlassten Schriften.
29.2. Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Katastrophenschäden
1722Für bestimmte Gebühren (GebG) und Bundesverwaltungsabgaben ( AVG) besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
1723Befreit sind feste Gebühren nach dem Gebührengesetz ( § 35 Abs. 5 Z 1 GebG) für
die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (zB Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine);
die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften (zB Baubewilligungen, Zulassungen von PKW).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiung ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Schrift und der Nachweise des Schadens innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt.
1724Weiters entfällt die Rechtsgeschäftsgebühr ( § 35 Abs. 5 Z 2 GebG) für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch den Abschluss eines Bestandvertrages (Mietvertrag, Leasingvertrag). Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiung ist, dass der Eintritt und die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung glaubhaft gemacht werden. Dies kann beispielsweise durch die Bestätigung der Gemeinde, ein Schadenserhebungsprotokoll oder die Bestätigung diverser Förderungsstellen erfolgen. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist der Abschluss der Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt.
1725Befreit von den Bundesverwaltungsabgaben ( § 78a Z 3 AVG) sind Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
Sollten die angeführten Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 bereits entrichtet worden sein, kann deren Rückerstattung beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten beantragt werden. Die Rückerstattung der Bundesverwaltungsabgaben kann bei der einschreitenden Behörde beantragt werden.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 35 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 35 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 35 Abs. 5 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 78a Z 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995