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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283

28. Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften ( § 34 GebG)

28.1. Befundaufnahme Behörden - Notare

1700Die Organe der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

1701Zu den Organen der Gebietskörperschaften zählen in diesem Zusammenhang auch

  • Gerichte;

  • sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

  • Notare als Gerichtskommissäre;

  • Notare und sonstige Urkundspersonen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nach § 13 Abs. 4 GebG (siehe Rz 70) sowie

  • Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden (siehe Rz 414).

1702Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen amtlichen Befund aufzunehmen und an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6) zu übersenden (Notionierung).

1703Zur Aufnahme des amtlichen Befundes haben die Organe der Gebietskörperschaften einen amtlichen Vordruck (StuR 1) zu verwenden, der vollständig auszufüllen ist. Darin haben die Organe der Gebietskörperschaften zu bestätigen, dass die Entrichtung der Gebühren durch den Gebührenschuldner nicht fristgerecht erfolgt ist. Die Übermittlung des amtlichen Vordruckes (StuR 1) hat bis zum Ablauf des vierten Kalendermonates nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, postalisch zu erfolgen.

1704Die Organe der Gebietskörperschaften haben dem StuR 1 jene Unterlagen anzuschließen, die für die Beurteilung der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners sowie die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Gebühren notwendig sind (insbesondere Eingaben, Beilagen, abschließende Erledigungen, Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, Zustell- und Zahlungsnachweise).

1705Stellt sich nach Übermittlung des amtlichen Befundes heraus, dass die Gebühren entrichtet wurden, ist dieser Umstand dem Finanzamt Österreich unverzüglich mitzuteilen. Zur Mitteilung ist ein amtlicher Vordruck (StuR 2) zu verwenden. Der Zahlungsnachweis ist dem StuR 2 anzuschließen.

1706Ist der amtliche Vordruck (StuR 1 oder StuR 2) nicht vollständig ausgefüllt, ist dieser durch das Finanzamt Österreich an die Organe der Gebietskörperschaften zur Verbesserung binnen Monatsfrist zurückzustellen. Werden Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, hat das Finanzamt Österreich die Organe der Gebietskörperschaften über diesen Umstand zu informieren und zur Nachreichung binnen Monatsfrist aufzufordern.

28.2. Gebührennachschau

1707Das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften (siehe Rz 37 ff) die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Diese im § 34 Abs. 2 GebG normierte Nachschauermächtigung ist eine Spezialbestimmung zu den in der BAO enthaltenen Regelungen (siehe hiezu § 143 BAO - Auskunftsverlangen, § 144 BAO - allgemeine Nachschaubefugnis und §§ 158, 159 BAO - Beistandspflicht der Körperschaften öffentlichen Rechts und Notare).

Randzahlen 1708 bis 1719: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 159 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 6
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 37 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 70
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 414
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995