27.7. Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)
27.7.1. Allgemeines und Gegenstand der Gebühr
1490Die Definition des Glücksvertrages gemäß § 33 TP 17 GebG stimmt mit der des § 1267 ABGB grundsätzlich überein, wonach Verträge der Gebühr unterliegen, mit denen die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird (). Ob und in welcher Höhe ein Vorteil tatsächlich entstehen wird (aleatorischer Charakter), ist zum Zeitpunkt der Urkundenerstellung noch ungewiss. Es besteht daher auch die Möglichkeit, dass jener Teil, der diese Hoffnung (gegen Entgelt) verspricht, auch nichts zu leisten hat und die Hoffnung ins Leere geht. Einschränkend erfolgt in § 33 TP 17 GebG eine taxative Aufzählung jener Vertragstypen, die nach dieser Gesetzesstelle gebührenpflichtig sind. Glücksverträge sind in der Regel entgeltliche, zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte.
27.7.2. Wetten und Hoffnungskäufe
27.7.2.1. Allgemeines
1491Eine Wette ist eine Verabredung, bei der über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis für denjenigen vereinbart wird, dessen Behauptung sich als richtige herausstellt ( § 1270 ABGB).
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen kauft oder wer die Hoffnung derselben zu einem bestimmten Preis kauft, errichtet einen Glücksvertrag nach § 1276 ABGB (Hoffnungskauf). Hiebei ist vom Vertragspartner stets eine bestimmte, abgegrenzte Leistung zu erbringen, um in den Genuss der Nutzung der Gegenstand des Vertrages darstellenden beweglichen Sache zu kommen (). Die Vereinbarungen haben aleatorischen Charakter.
Der Erbschaftskauf unterliegt als Unterart des Hoffnungskaufes ( § 1278 Abs. 1 ABGB) dann der gegenständlichen Gebühr, wenn der Vertrag ohne Errichtung eines (gerichtlichen oder privaten) Inventars abgeschlossen wird (). Somit ist der Erbschaftskauf nach dem letzten Satz des § 1278 Abs. 1 ABGB aufgrund der Ungewissheit über Vorhandensein oder Beschaffenheit bestimmter Sachen oder die Lastenfreiheit des Nachlasses ein gewagtes Geschäft und somit ein Glücksvertrag.
27.7.2.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
1492Der Gebührensatz für die verschiedenen Rechtsgeschäfte gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GebG beträgt einheitlich 2% von der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist:
bei der Wette gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG der Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz;
beim Hoffnungskauf der für den Erwerb der beweglichen Sachen vereinbarte Kaufpreis.
1493Aus § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG ergibt sich, dass unter "Einsatz" eine vermögenswerte Leistung, die Spieler (bzw. Wettteilnehmer) oder andere Personen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel (bzw. an der Wette) erbringen, zu verstehen ist. Das Einsetzen eines Gutscheins zählt zum Wetteinsatz, wenn der Gutschein einen von einer allfälligen weiteren Wettteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der Wettende den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen kann oder, wenn der Gutschein an Andere (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden kann.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1267 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1270 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1276 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 1278 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995