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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.3. Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG)
27.3.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

27.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung

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Vertragsinhalt
Bemessungsgrundlage
Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte)
Bestimmte Dauer:
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre)
Vertrag auf unbestimmte Zeit (ohne beidseitigen Kündigungsverzicht)
Unbestimmte Dauer:
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X 3 + einmalige Leistungen
Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit; anderer Vertragspartner kann jederzeit kündigen
Unbestimmte Dauer
Vertrag auf unbestimmte Zeit mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von (verschiedener) bestimmter Zeit
Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre)
Vertrag auf bestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte, kürzere Zeit; anderer Vertragspartner kann nicht kündigen; nach Ende des Verzichtes ist die Kündigung jederzeit möglich
Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom einseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre)
Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung um eine weitere bestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird
Bestimmte Dauer + bestimmte Dauer (insgesamt maximal 18 Jahre)
Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird
Bestimmte Dauer + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre)
Vertrag auf bestimmte Zeit; ein oder beide Vertragspartner können jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen
Unbestimmte Dauer
Vertrag auf bestimmte Zeit; ein Vertragspartner verzichtet auf sein Kündigungsrecht und der andere Vertragspartner kann nur bei Vorliegen eng abgegrenzter Kündigungsgründe (zB § 30 Abs. 2 MRG, außerordentliche Kündigungsgründe) kündigen
Bestimmte Dauer
Vertrag auf bestimmte Zeit von über 18 Jahren
Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren

27.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner

1350Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte.

1351Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 1050 ff).

1352Zum Gebührenschuldner siehe § 28 GebG (Rz 1176 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 30 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1050 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1176 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995