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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.3. Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG)
27.3.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
27.3.2.2. Dauer

27.3.2.2.2. Bestimmte Dauer

1319Eine bestimmte Dauer liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind.

1320Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes ( § 15 Abs. 1 dritter Satz BewG 1955).

Beispiel:

Ein Bestandvertrag wird auf die bestimmte Zeit von 25 Jahren abgeschlossen. Bemessungsgrundlage ist der 18-fache Jahreswert.

1321Ist eine bestimmte Dauer, zB eine fünfjährige Laufzeit, vereinbart, bildet der fünffache Jahreswert der vereinbarten Leistung die Bemessungsgrundlage.

1322Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als solcher auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist.

1323Ein Bestandverhältnis, das zwar der Form nach auf eine bestimmte Zeit eingegangen wird, aber dennoch vor Ablauf dieser Zeit von jedem der beiden Vertragsteile oder auch nur von einem von ihnen beliebig aufgelöst werden kann, ist in seiner Dauer unbestimmt.

1324Ein Vertrag auf bestimmte Dauer, bei dem ein Kündigungsrecht nur für einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorgesehen ist, bleibt gebührenrechtlich ein Vertrag auf bestimmte Dauer.

1325Im Falle einer uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit liegt grundsätzlich ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vor.

1326Ob eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einige im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorliegt, ist eine Frage, die nach Gewicht und der Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (; und ).

1327Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen ( mit Hinweis auf und 0112). Aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG wird in der Regel aber von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen sein.

1328Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Kündigungsgründe ist zudem darauf abzustellen, ob der Bestandgeber im Einzelfall auf den Eintritt Einfluss nehmen kann.

Beispiel:

In einem Bestandvertrag vereinbaren die Parteien folgende Kündigungsgründe des Bestandgebers, während der Bestandnehmer auf jegliche Kündigungsrechte verzichtet:

    • Verzug der Zahlung des Mietzinses ( § 30 Abs. 2 Z 1 MRG)

    • Regelmäßige Verwendung der vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung ( § 30 Abs. 2 Z 7 MRG)

    • Außerordentliche Kündigungsgründe, die ein Fehlverhalten des Vertragspartners voraussetzen

Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Kündigungsgründe ist abhängig vom Verhalten des Bestandnehmers. Der Bestandgeber kann auf den Eintritt keinen Einfluss nehmen, sodass diese Kündigungsgründe zu keiner unbestimmten Dauer des Vertrages führen.

1329Bei einem nur einseitigen Kündigungsverzicht bleibt der Vertrag ein solcher auf unbestimmte Dauer, wenn der andere Vertragsteil den Vertrag jederzeit durch Kündigung auflösen kann, es sei denn, dass durch die einseitige Kündigung nicht beide Vertragsteile von ihrer Verpflichtung zur Leistung für die Zeit nach der Vertragsauflösung befreit sind.

Beispiel:

Der Vermieter bindet sich für einen bestimmten Zeitraum von 5 Jahren durch Kündigungsverzicht, während der Mieter ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen kann. Kann der Mieter im Falle der Kündigung die geleisteten Mietzinsvorauszahlungen nicht zurückfordern, liegt ein Vertrag auf bestimmte Zeit vor.

1330Durch beiderseitigen Kündigungsverzicht wird der Vertrag auf die Dauer dieses Verzichts unkündbar und damit zu einem Vertrag von bestimmter Dauer auch dann, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (siehe Rz 1332 ff). Der Gebührenbemessung ist dabei nicht nur die vom beiderseitigen Kündigungsverzicht umfasste bestimmte Dauer, sondern auch unbestimmte Dauer zu Grunde zu legen (siehe Rz 1345 f).

Beispiel:

Ein Vertrag auf unbestimmte Dauer. Der Mieter verzichtet für 5 Jahre, der Vermieter für 7 Jahre auf sein Kündigungsrecht. Vom beiderseitigen Kündigungsverzicht umfasst sind 5 Jahre. Insoweit liegt eine bestimmte Dauer vor. Für die Gebührenbemessung ist daher eine Dauer von 5 Jahren bestimmte Dauer und 3 Jahren unbestimmte Dauer maßgeblich.

1331Als Vertrag auf bestimmte Dauer ist eine Vereinbarung anzusehen, nach der sich ein Mietvertrag auf bestimmte Dauer um eine weitere bestimmte Dauer verlängert, falls er vor Ablauf der ersten bestimmten Dauer nicht aufgekündigt wird; die Möglichkeit der Auflösung mit Ablauf der ersten bestimmten Dauer ist in diesem Fall gebührenrechtlich unbeachtlich.

Beispiel:

Mietvertrag auf vier Jahre. Falls er nicht aufgekündigt wird, verlängert sich der Mietvertrag um 5 Jahre. Für die Gebührenbemessung ist eine Dauer von 9 Jahren maßgeblich.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 1 dritter Satz BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 30 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1332 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1345 f



Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995