27.3.2.1.3. Besondere Bestandteile des Entgelts
27.3.2.1.3.1. Betriebskosten als Nebenleistung
1302Die Betriebskosten (zB Beheizungs- und Warmwasserkosten) sind grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Bestandnehmer ausdrücklich zur Zahlung der Kosten im Bestandvertrag verpflichtet. An wen die Zahlung der Betriebskosten erfolgt, ist für die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Gebühr unerheblich.
1303Bei vertraglicher Verpflichtung des Bestandnehmers zum Abschluss einer Versicherung ist auch die Prämie in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr einzubeziehen (vgl. ).
Versicherungsprämien gehören dann zur Gebührenbemessungsgrundlage, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, gegen Entgelt für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen und der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten ersetzt oder wenn der Leasingnehmer vertraglich die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren (vgl. ).
Das gilt auch für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
Wird vertraglich vereinbart, dass der Leasingnehmer eine Versicherung abzuschließen hat, so ist diese Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. ).
Dabei kann die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II Nr. 242/1999, Anwendung finden (siehe Rz 1305).
Wird im Leasingvertrag vereinbart, dass der Versicherungsnehmer für den Fall, dass er freiwillig eine Kaskoversicherung abschließt, diese an den Leasinggeber vinkulieren muss, so unterliegt diese nicht der Gebühr. Die Verpflichtung zur Vinkulierung als solche stellt noch keine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung dar.
Schließt der Leasingnehmer im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag einen Versicherungsvertrag ab, für den der Leasinggeber als Vermittler für eine (Zahlwort!) bestimmte Versicherung auftritt, so zählt das Entgelt zur Bemessungsgrundlage. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Leasingvereinbarung und der Versicherungsvertrag in einer Urkunde (Paketangebot) abgeschlossen werden (; ).
Hat der Leasingnehmer jedoch die freie Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Alternativen, so zählt das Entgelt nicht zur Bemessungsgrundlage.
Ist im Leasingvertrag vereinbart, dass der Leasingnehmer zB für die Dauer einer allfälligen Auslandsreise mit dem geleasten Fahrzeug eine Kaskoversicherung abschließen muss, so würde diese grundsätzlich der Gebühr unterliegen, da bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällig zu behandeln sind ( § 26 GebG). Eine Gebührenbemessung wird hier allerdings aufgrund fehlender Bemessungsgrundlage nicht möglich sein.
Treibstoff, Wartung, Verschleißreparaturen, Reifenersatz und sonstige Betriebsmittel, für die der Leasingnehmer selbst auf eigene Rechnung sorgen muss, unterliegen nicht der Gebühr. Verpflichtet sich der Leasingnehmer hingegen im Leasingvertrag gegenüber dem Leasinggeber zum Abschluss von Serviceverträgen (zB Full Service-Verträge), ist das dafür zu entrichtende Entgelt Teil der Bemessungsgrundlage für die Gebühr.
Desgleichen unterliegt die motorbezogene Versicherungssteuer nicht der Gebühr, sofern sie nicht vom Leasinggeber zu entrichten ist und vom Leasingnehmer übernommen wird.
1304Ist die Höhe der Betriebskosten in der Urkunde nicht ziffernmäßig angeführt und können diese auch nicht ermittelt werden (siehe Rz 1083 ff), dann sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen ( Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II Nr. 242/1999 idF BGBl. II Nr. 469/2001):
für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) 1,30 Euro
für die Heizkosten 0,58 Euro
für die Warmwasserkosten 0,29 Euro
1305Wird der Bestandnehmer in einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet, so ist diese mit folgenden Werten anzusetzen ( Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II Nr. 242/1999 idF BGBl. II Nr. 469/2001):
bei Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit 6% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr
bei Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung mit 10% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II Nr. 242/1999 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995