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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.3. Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG)
27.3.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
27.3.2.1. Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen

27.3.2.1.2. Bestimmbarkeit der Preisvereinbarung

1296Die Höhe der (Teil-)Leistungen muss für ihre Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nicht ziffernmäßig festgelegt sein, hiefür reicht bereits die grundsätzliche Vereinbarung deren Bezahlung ().

1297Ist die Höhe der Leistung von künftigen, ungewissen Ereignissen abhängig (zB umsatzabhängige Pacht), ist gemäß § 17 Abs. 3 BewG 1955 der in Zukunft voraussichtlich erzielbare Durchschnittswert der Gebühr zugrunde zu legen. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, welche Anzahl von Jahren für die im § 17 Abs. 3 BewG 1955 vorgesehene Ermittlung eines Durchschnitts der Jahresnutzung heranzuziehen ist. IdR wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre unter Berücksichtigung der Zukunftsprognosen für eine Schätzung des voraussichtlich erzielbaren Durchschnittswertes hinreichend sein.

1298Wird in einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Bestandvertrag vereinbart, dass nach einer bestimmten Dauer ein höherer Bestandzins zu entrichten ist, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage - dem Urkundenprinzip Rechnung tragend - von dem gemäß § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Bestandzins auszugehen ().

1299Teil der Bemessungsgrundlage ist auch das Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren Gebrauches (vgl. ). Auch atypische Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer im Zusammenhang mit der Inbestandnahme verpflichtet hat und die der Sicherung und der Erhaltung der Bestandsache und deren störungsfreiem Gebrauch dienen, zählen zum Entgelt (). Die Erbringung der Leistung oder Teilen davon an vom Bestandgeber verschiedene Personen schließt die Einbeziehung als Entgelt in die Bemessungsgrundlage nicht aus, sofern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht.

1300Zum Entgelt zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer zur Erlangung der Bestandsache verpflichtet, auch wenn sie in anderen Schriften als dem Bestandvertrag vereinbart sind, sofern diese Schriften auf Grund des Urkundeninhaltes (siehe Rz 1086) zu einem Bestandteil des Bestandvertrages werden. Das sind zB:

  • Betriebskosten zB für Wasser, Heizung, Müllabfuhr oder die Grundsteuer (siehe Rz 1302 ff);

  • Baukostenbeiträge und Darlehensannuitäten (siehe Rz 1306 ff), die nach Maßgabe der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses dem Bestandgeber verbleiben ("abgewohnte" Kostenanteile);

  • gesetzliche Umsatzsteuer vom Mietzins (siehe Rz 1309 ff);

  • Mietzinsvorauszahlungen;

  • bei Jagdpachtverträgen die Kosten des Jagdschutzpersonals und das Wildschadenpauschale;

  • bei Kfz-Leasingverträgen die vereinbarten Versicherungsprämien, wenn der Bestandnehmer in einem Kfz-Leasingvertrag zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet wird (siehe Rz 1303);

  • bei Vermietung von Kopierern eine Zusatzmiete pro Kopie (Mindestverrechnung);

  • sonstige Leistungen zB auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen, Wartungsverträge, Serviceverträge, Franchiseverträge (siehe Rz 1043) udgl;

  • sonstige vertraglich vereinbarte Verpflichtungen, wie zB der Einbau einer Klimaanlage, das Ausmalen der Räume nach Beendigung des Bestandverhältnisses (vgl. ), das Räumen von Schnee, die Erbringung von Werbemaßnahmen oder die Durchführung von Umbaumaßnahmen;

  • einmalige Leistungen, die - unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses - nicht erstattet werden sollen (zB Kaution; vgl. ).

1301Wird das Entgelt nicht für die Zurverfügungstellung der unverbrauchbaren Sache auf eine bestimmte Zeit vereinbart, sondern sind andere Vertragspunkte für das Entgelt maßgebend, so kann nicht von einem Bestandvertrag ausgegangen werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1302 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1303
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1306 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1309 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1043
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1086





Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995