27.3.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
1287Die Bemessungsgrundlage ist abhängig von den vertraglich vereinbarten Leistungen und der vereinbarten Dauer.
1288Die Gebühr beträgt
im Allgemeinen 1%,
bei Jagdpachtverträgen 2%
von der Bemessungsgrundlage.
27.3.2.1. Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen
1289Unter vertraglich vereinbarten Leistungen sind alle wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen () zu verstehen, die der Bestandnehmer zu erbringen hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erlangen (zB ; ; ; , ).
Beispiele:
Wiederkehrende Leistungen sind zB die monatliche Miete (Pacht).
Einmalige Leistungen sind etwa Baukostenbeiträge, Investitionsablösen.
27.3.2.1.1. Allgemeines zum Umfang und zur Bewertung
1290Einmalige und wiederkehrende Leistungen für die Gebrauchsüberlassung gehören auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können (wesentliche Bedeutung bei Nutzungsverträgen und Leasingverträgen mit Kaufoption).
1291Ein wie auch immer bezeichneter Einmalbetrag, der bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückzahlbar ist, ist in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen; dh. hat der Bestandgeber bei vorzeitiger Vertragsauflösung Anspruch auf Erhalt der Leistungsentgelte, die ohne vorzeitige Vertragsauflösung angefallen wären, so ist dieser Betrag als nicht rückzahlbare einmalige Leistung anzusehen.
1292Hingegen sind bei Verträgen auf unbestimmte Dauer einmalige Leistungen (zB Baukostenzuschüsse, Grundkostenanteile) ihrem Charakter nach als wiederkehrende Leistungen anzusehen und nur anteilsmäßig in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie für eine längere Nutzungszeit als drei Jahre bestimmt sind und sich aus dem Inhalt der Vereinbarung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergibt, dass ein aliquoter Rückforderungsanspruch (nicht "abgewohnter" Teil) des Bestandnehmers hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistung für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor dem Ablauf des Aufteilungszeitraumes besteht.
1293Eine einmalige Leistung liegt auch dann vor, wenn bei vorzeitiger Beendigung (wegen der vorzeitigen Beendigung) vom Mieter eine Leistung zu erbringen ist. Die Leistungspflicht des Mieters kann auch dann gebührenrechtlich beachtlich sein, wenn der Vermieter (diese Leistungspflicht des Mieters auslösend) die vorzeitige Beendigung erklärt.
Eine (direkte) Proportion zur Vertragsdauer nimmt aber den Charakter einer Einmalzahlung. Hängt die Dauer einer "Restmiete" von der restlichen Dauer des Kündigungsverzichts der Mieter ab, nimmt dies den Charakter einer Einmalzahlung. Da es sich aber auch nicht um wiederkehrende Leistungen handelt, zählen die "Restmieten" nicht zum Wert, von dem die Gebühr zu berechnen ist.
1294Annuitätenzahlungen von Genossenschaftern gehören zum Nutzungsentgelt. Der Wert von auf bestimmte Zeit vereinbarten wiederkehrenden Leistungen ist nach § 15 BewG 1955 mit der Summe der Jahreswerte, jedoch ohne Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen, höchstens jedoch mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes zu bewerten. Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist - dem Urkundenprinzip Rechnung tragend - von dem gemäß § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Bestandzins auszugehen.
1295Für die Einbeziehung des Wertes einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber in die Bemessungsgrundlage der Gebühr ist nicht entscheidend, ob die Leistung an den Bestandgeber oder an einen Dritten zu erbringen ist.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 15 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995