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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
1. Allgemeines

1.3. Schriften

7Unter einer Schrift ist ein zu einem bestimmten Zweck mit einem bestimmten Inhalt beschriebenes und ausgefertigtes Papier zu verstehen. Der auf dem Papier mittels Schriftzeichen angebrachte und damit festgehaltene Inhalt des Schriftstückes ist dafür entscheidend, ob es sich dabei um eine gebührenpflichtige Schrift ( § 14 GebG) handelt. Für die Gebührenpflicht einer Schrift sind das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend. Nicht entscheidend ist, ob die Schrift im Original oder in Abschrift (beglaubigt oder unbeglaubigt; Fotografien, Fotokopie) vorhanden ist.

8Fotografien oder Fotokopien, auf denen sich keine schriftlichen Vermerke befinden, fallen nicht unter den Begriff der Schriften (siehe aber zum Begriff der Beilage nach § 14 TP 5 GebG Rz 360).

9Zu beachten ist die Bestimmung des § 11 Abs. 2 GebG, wonach automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf diese Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleichstehen (siehe Rz 140).

1.4. Amtshandlungen

10Gebührenpflichtige Amtshandlungen sind in § 14 TP 8 Abs. 4b GebG (siehe Rz 510), § 14 TP 16 Abs. 2 GebG (siehe Rz 713) oder in § 14 TP 21 Abs. 3 GebG (siehe Rz 780) enthalten.

1.5. Rechtsgeschäfte

11Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957. Der Gebühr unterliegen nur die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte (taxative Aufzählung). Andere, nicht in dieser Bestimmung enthaltene, auf Grund der Vertragsfreiheit im Zivilrecht mögliche, Rechtsgeschäfte begründen daher keine Gebührenpflicht.

12Gegenstand der Gebühr nach § 33 GebG sind Rechtsgeschäfte (siehe Rz 1250 ff) unter der Voraussetzung, dass hierüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wird (zum Urkundenprinzip siehe Rz 1083), außer es besteht eine abweichende Regelung (siehe Rz 1017).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 8 Abs. 4b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 16 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 21 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§§ 15 bis 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 140
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 360
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 510
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 713
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 780
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1017
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1083
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1250 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995