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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283

16. Gebührenbefreiungen ( § 20 GebG)

16.1. Zusätze und Bestätigungen auf ausgefertigten Urkunden

1118Durch die Gebührengesetznovelle im Rahmen des AbgÄG, BGBl. I Nr. 144/2001, wurde die Gebührenpflicht hinsichtlich der Vollmachten und der privaten Zeugnisse abgeschafft. Den Bestimmungen des § 20 Z 1 bis 3 GebG ist dadurch der Anwendungsbereich entzogen.

1119Nach § 20 Z 4 GebG besteht keine Gebührenpflicht für die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, dass ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von Seiten des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass das ursprüngliche Rechtsgeschäft, sofern es überhaupt gebührenpflichtig ist, infolge neuerlicher Beurkundung nicht nochmals der Gebühr unterliegt.

16.2. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen

1120Bei den gemäß § 20 Z 5 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften handelt es sich um

die als Nebengeschäft zur Sicherung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen (sogenannte Hauptgeschäfte) abgeschlossen werden. Irrelevant für die Befreiung ist, ob das Nebengeschäft ausschließlich der Sicherung von Zahlungsverpflichtungen oder auch der Sicherung anderer Verpflichtungen des Schuldners aus dem Kredit- oder Darlehensvertrag dient. Nicht gebührenfrei sind Wechsel gemäß § 33 TP 22 GebG.

1121Es besteht keine Einschränkung dahingehend, dass die Darlehens- oder Kreditverträge mit Kreditinstituten, Pensionskassen, der Oesterreichischen Nationalbank, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Bausparkassen abgeschlossen werden müssen; es sind auch Nebengeschäfte zu mit Privatpersonen abgeschlossenen Hauptgeschäften gebührenfrei.

1122Ein Nebengeschäft ist auch dann gebührenfrei, wenn über das Hauptgeschäft keine Urkunde errichtet wird.

1123Das Ausmaß der Besicherung (Problem einer allfälligen Überbesicherung) ist unerheblich.

1124Das Nebengeschäft muss nicht (mehr) zeitlich frühestens mit dem Hauptgeschäft abgeschlossen werden. Es kann auch für künftige Darlehens- oder Kreditverträge bzw. für künftige im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffene Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen abgeschlossen werden; aus der Urkunde über das Nebengeschäft muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass es ausschließlich der Besicherung eines (auch zukünftigen, noch nicht konkretisierten) Darlehens- oder Kreditvertrages bzw. der im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen dienen darf.

1125Die Gebührenbefreiung des § 20 Z 5 Gebührengesetz 1957 steht auch dann zu, wenn zB eine Kreditforderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst wurde und zu dieser eingelösten Forderung eine Bürgschaft übernommen wird; dies deshalb, weil die Forderung, für die die Bürgschaft übernommen wird, auf dem Rechtsgrund "Kredit" beruht. Ebenso steht die Gebührenbefreiung zu, wenn eine Kreditverbindlichkeit privativ übernommen wird und eine Bürgschaftserklärung für die übernommene Schuld abgegeben wird, ist doch auch hier der Rechtsgrund für die Schuld unverändert "Kredit" ( § 1407 ABGB).

16.2.1. Kreis der begünstigten Hauptgeschäfte

1126Als Hauptgeschäfte iSd Bestimmungen des § 20 Z 5 GebG kommen Darlehensverträge, Kreditverträge, Haftungs- und Garantiekreditverträge sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen in Betracht.

16.2.2. Nicht begünstigte Sicherungsgeschäfte

1127Die Gebührenbefreiung ist nicht anwendbar, wenn zB

  • Urkunden über Sicherungsgeschäfte keinerlei Angaben enthalten, die auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG hinweisen;

  • nicht mit sämtlichen in der Pfandurkunde als Kredit- oder Darlehensnehmer angeführten Personen - mit jedem Kredit- oder Darlehensnehmer einzeln oder mit allen Personen gemeinsam - ein Kredit- oder Darlehensvertrag iSd § 20 Z 5 GebG vorliegt.

16.3. Amtlicher Gebrauch von Auslandsurkunden in inländischen Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

1128Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 20 Z 6 GebG ist, dass die Auslandsurkunde ausschließlich in einem Verfahren vor einem inländischen Gericht (oder einem Schiedsgericht, dessen Sitz in Österreich liegt) verwendet wird, dessen internationale Zuständigkeit nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung (Schiedsvereinbarung) beruht.

1129Die Urkunde kann vom Kläger oder Beklagten verwendet werden.

1130Die Gebührenbefreiung des § 20 Z 6 GebG kann allerdings nicht in Anspruch genommen werden, wenn auch ohne die Gerichtsstandsvereinbarung (Schiedsvereinbarung) ein inländisches Gericht (international) zuständig wäre.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995