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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.9. Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten ( § 14 TP 10 GebG)

10.9.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

550§ 14 TP 10 Abs. 1 GebG


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Z 1
Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag
50 Euro
Z 2
Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag
30 Euro
Z 3
Anmeldungen von Mustern, je Antrag
20 Euro
Z 5
Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag
230 Euro
Z 7
Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag
40 Euro
Z 8
Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag
15 Euro
Z 9
Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag
30 Euro
Z 10
Registerauszüge, je Auszug
23 Euro
Z 11
Prioritätsbelege, je Beleg
75 Euro

10.9.2. Befreiungen

551Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

552Eingaben gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 GebG und Eingaben um Ausstellung der in § 14 TP 10 Abs. 1 Z 10 und 11 GebG angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG befreit.

Beilagen, die einer gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 GebG gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 5 GebG befreit.

Registerauszüge gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 10 GebG sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 TP 1 GebG befreit.

10.9.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

553Die Gebührenschuld entsteht hinsichtlich der Z 1 bis 9 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in dem Antrag oder der Anmeldung enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Hinsichtlich der Z 10 und 11 entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe der Auszüge oder Belege.

554Gebührenschuldner ist hinsichtlich der Z 1 bis 9 derjenige, in dessen Interesse der Antrag oder die Anmeldung eingebracht wird. Hinsichtlich der Z 10 und 11 ist derjenige Gebührenschuldner, für den oder in dessen Interesse die Auszüge oder Belege ausgestellt werden.

Randzahlen 555 bis 569: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995