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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG)

10.8.1. Gegenstand der Gebühr

530Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften:

  • als Reisepass der gewöhnliche Reisepass, der Fremdenpass und der Konventionsreisepass sowie

  • als Passersatz der Personalausweis und der sonstige Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht

531Gebührenpflicht begründen Reisedokumente und Eintragungen in diese nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich

  • der Ausstellung (Z 1, 2, 2a, 3, 4 und 4a)

  • der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) und

  • sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7)

  • der Ausstellung eines Identitätsausweises (Z 8).

532Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 und Z 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten.

533Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 GebG an.

534Ein nach § 10 Passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 GebG.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 10 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995