10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG)
10.8.1. Gegenstand der Gebühr
530Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften:
als Reisepass der gewöhnliche Reisepass, der Fremdenpass und der Konventionsreisepass sowie
als Passersatz der Personalausweis und der sonstige Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht
531Gebührenpflicht begründen Reisedokumente und Eintragungen in diese nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich
der Ausstellung (Z 1, 2, 2a, 3, 4 und 4a)
der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) und
sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7)
der Ausstellung eines Identitätsausweises (Z 8).
532Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 und Z 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten.
533Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 GebG an.
534Ein nach § 10 Passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 GebG.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 10 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995