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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.7. Einreise- und Aufenthaltstitel ( § 14 TP 8 GebG)

10.7.3. Befreiungen

514Gebührenfrei ist

  • nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG der Antrag auf Erteilung eines Visums für

  • nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 2 GebG

    • die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn dieser der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht sowie

    • Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht.

Nach § 14 TP 8 Abs. 5 GebG sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c befreit.

10.7.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

515Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 14 TP 8 Abs. 1 und 1a GebG entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.

Die Gebührenschuld entsteht bei Aufenthaltstiteln im Zeitpunkt der Hinausgabe der Schrift. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.

Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 GebG und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 GebG anzuwenden.

Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Randzahlen 516 bis 529: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom S. 23
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995