10.7.3. Befreiungen
514Gebührenfrei ist
nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG der Antrag auf Erteilung eines Visums für
Forscher aus Drittstaaten, die sich iSd Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen und
begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG)
nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 2 GebG
die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn dieser der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht sowie
Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht.
Nach § 14 TP 8 Abs. 5 GebG sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c befreit.
10.7.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
515Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 14 TP 8 Abs. 1 und 1a GebG entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
Die Gebührenschuld entsteht bei Aufenthaltstiteln im Zeitpunkt der Hinausgabe der Schrift. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.
Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 GebG und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 GebG anzuwenden.
Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Randzahlen 516 bis 529: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom S. 23 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995