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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.6. Protokolle (Niederschriften; § 14 TP 7 GebG)

10.6.2. Mehrere Protokolle in einer Schrift

496Enthält ein Bogen mehrere in sich abgeschlossene Protokolle, zu denen auch die jeweils maßgeblichen Unterschriften gehören, so ist die Gebühr für jedes Protokoll für sich zu entrichten. Für eingabeersetzende Protokolle, die mehrere Anträge enthalten, gelten darüber hinaus die Ausführungen zu § 7, § 12 Abs. 1 GebG (siehe Rz 112 ff und Rz 437 ff).

10.6.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

10.6.3.1. Entstehen der Gebührenschuld

497Die Gebührenschuld entsteht für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung (siehe Rz 138 ff).

10.6.3.2. Gebührenschuldner

498Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG derjenige, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird (siehe Rz 179 ff).

Bei Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 2 GebG ist derjenige Gebührenschuldner, der das Verfahren in Gang gesetzt hat.

Bei Protokollen über eine Versammlung der Gesellschafter einer GmbH ist neben den Gesellschaftern auch die Gesellschaft selbst Gebührenschuldner (); gleiches gilt für das Protokoll einer Hauptversammlung einer AG, das jedenfalls auch im Interesse der Aktionäre gelegen ist ().

Randzahlen 499 bis 509: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 112 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 138 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 179 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 437 ff

Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995