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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

10.5.8. Mehrere Ausfertigungen von Eingaben

435Wird eine Eingabe in mehreren Ausfertigungen bei der Behörde überreicht, ist die Gebühr für jede unterfertigte Ausfertigung (siehe Rz 404) zu entrichten. Unterliegt die Eingabe der erhöhten Eingabengebühr, ist diese nur für die erste Ausfertigung zu entrichten; für die zweite und jede weitere Ausfertigung ist nur die einfache Eingabengebühr zu entrichten (siehe Rz 441).

436Ergeht eine (Zahlwort) abschließende Erledigung für mehrere Eingaben, so entsteht für alle Eingaben die Gebührenschuld.

Beispiel:

Ein bereits gestelltes Bauansuchen wird mittels Antrag nicht geringfügig abgeändert. Das Bauansuchen unter Berücksichtigung der Änderung wird mit einem (Zahlwort!) Bescheid genehmigt.

Sowohl das Bauansuchen als auch der Antrag, mit dem das Bauansuchen abgeändert wird, unterliegen der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG (siehe Rz 362 zu geringfügigen Änderungen). Die Gebührenschuld entsteht für beide Eingaben mit Zustellung der abschließenden Erledigung in Form des Bescheides, in dem über beide Anträge abgesprochen wird.

10.5.9. Mehrere Ansuchen in einer Eingabe

437Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten; dies gilt auch, wenn in einer Eingabe mehrere Personen ein Ansuchen stellen, die nicht iSd § 7 GebG (siehe Rz 113 ff) als eine Person anzusehen sind. Sinn dieser Bestimmung ist grundsätzlich, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge dann anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein solcher "innerer Zusammenhang" liegt dann vor, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist. Kann die Behörde über die mehreren Anträge verschiedene Entscheidungen treffen, so spricht dies gegen die Annahme, dass es sich um ein und denselben Antrag handeln könnte ().

Beispiel 1:

Ansuchen um Ausstellung von Widmungsbestätigungen

Wird das Ansuchen so gestellt, dass mehrere Grundstücksnummern angegeben werden oder wird ein Grundbuchsauszug beigelegt, aus dem mehrere Grundstücksnummern ersichtlich sind, für die die Bestätigung ausgestellt werden soll, unterliegt die Eingabe der mehrfachen Gebührenpflicht. Es handelt sich hier um Grundstücke, die auch unabhängig voneinander veräußert oder übergeben werden könnten, die aber zusammengefasst übergeben werden. Die Anzahl der der Eingabegebühr des § 14 TP 6 GebG unterliegenden Ansuchen bestimmt sich daher nach der Anzahl der in der Eingabe angeführten Grundstücke. Ist ein Grundbuchsauszug beigelegt, ist ebenfalls die Anzahl der Begehren soweit konkretisiert, dass eine mehrfache Gebührenpflicht ausgelöst wird.

Wird hingegen nur die Einlagezahl angeführt, unterliegt die Eingabe nur der einfachen Gebühr.

Beispiel 2:

Ansuchen um Sperrstundenverlängerung oder Offenhaltensbewilligungen.

Wird in einem Schreiben für 4 Tage, die nicht zusammenhängen (zB für den 5., 10., 20. und 25.), angesucht, dann fällt eine vierfache Gebühr an. Wird um Offenhaltung vom 5. bis 9. eines Monats angesucht, dann ist die Gebühr nur einfach zu entrichten. Ansuchen um Offenhaltung vom 5. bis zum 9., 13. und 15. unterliegen der dreifachen Gebühr. Ansuchen um Offenhaltung für 5 Tage in einem bestimmten Monat, ohne die Tage zu konkretisieren, unterliegen nur der einfachen Gebühr. Das Ansuchen um Offenhaltung an jedem Samstag im Juni unterliegt einer mehrfachen Gebühr (Anzahl der Samstage).

Beispiel 3:

Ansuchen um Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung und einer Strafregisterbescheinigung "Kinder- und Jugendfürsorge"

Das Ansuchen um Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung und das Ansuchen um Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung "Kinder- und Jugendfürsorge" stehen in keinem inneren Zusammenhang. Jedes Ansuchen für sich unterliegt daher der Eingabengebühr.

Beispiel 4:

Ansuchen um Ausstellung eines Baubewilligungsbescheides samt Rechtsmittelverzicht für den Fall der Stattgabe

Das Begehren um Ausstellung eines Baubewilligungsbescheides steht in einem inneren Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverzicht, da der Rechtsmittelverzicht unmittelbar von der positiven Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Baubewilligungsbescheides abhängig ist. Eine unterschiedliche Entscheidung der Behörde über die beiden Begehren ist nicht möglich. Die Eingabe unterliegt einer einfachen Eingabengebühr.

438Kein inhaltlicher Zusammenhang von mehreren Ansuchen in einer Eingabe besteht bei Alternativbegehren. Ein Alternativbegehren liegt vor, wenn die Erledigung eines Ansuchens die Erledigung der übrigen Ansuchen entbehrlich macht.

Beispiel:

Der Antragsteller beantragt einen unbefristeten Aufenthaltstitel und, für den Fall, dass ihm dieser nicht erteilt wird, die Verlängerung seines bereits bestehenden befristeten Aufenthaltstitels.

Sowohl der Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels als auch der Antrag auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels stellen jeweils gebührenpflichtige Eingaben dar.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 113 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 362
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 404
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 441
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995