. VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV
447Folgende Eingaben an die Verwaltungsgerichte unterliegen einer Pauschalgebühr nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV):
Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (jeweils samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 30 Euro.
Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 15 Euro.
Von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unterliegen einer Gebühr von ebenfalls 15 Euro.
448Ist ein Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bereits in der Beschwerde enthalten, ist aufgrund des inneren Zusammenhangs (siehe Rz 437) dafür keine über die Beschwerdegebühr hinausgehende Gebühr zu entrichten. Dies gilt darüber hinaus auch für in der Beschwerde enthaltene Beweisanträge sowie Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
449Unter "sonstige Eingaben" sind insbesondere zu verstehen:
Eingaben in Vergabeverfahren (zB Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Anträge auf einstweilige Verfügung, Feststellungsanträge)
Stellungnahmen
Beispiel:
Die Baubehörde bewilligt die Errichtung eines Gebäudes mittels Bescheid. Der Nachbar des Bewilligungswerbers erhebt gegen die Baubewilligung eine Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG. Die Beschwerde unterliegt einer Gebühr von 30 Euro. Der Bewilligungswerber erlangt über die Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG Kenntnis von der Beschwerdeerhebung des Nachbarn. Der Bewilligungswerber gibt eine Stellungnahme ab.
Die Stellungnahme unterliegt als sonstige Eingabe einer Gebühr in Höhe von 30 Euro (zur Befreiung von Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben siehe Rz 446).
Vor Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gibt der Bewilligungswerber eine erneute Stellungnahme ab, in der er zusätzliche Beweise vorbringt.
Die zweite Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt eine ergänzende Begründung zur vorangegangenen Eingabe dar, die gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 17 GebG befreit ist (siehe Rz 446).
Einwendungen
nicht geringfügige Projektmodifikationen
450Erfolgt ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und ein Antrag auf einstweilige Verfügung in Vergabeverfahren in einer Eingabe, liegt aufgrund des inneren Zusammenhangs (siehe Rz 437) dieser Begehren lediglich eine (Zahlwort) gebührenpflichtige sonstige Eingabe vor.
451Nicht als sonstige Eingaben zu vergebühren sind Anträge auf schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses, Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie geringfügige Projektmodifikationen, da diese gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 17 GebG von der Gebührenpflicht befreit sind.
452Nicht als sonstige Eingaben zu vergebühren sind Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 13 GebG. Als Auskunftspersonen iSd Befreiungsbestimmung sind auch Beteiligte, die einen Antrag zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligtengebühren gemäß § 26 VwGVG stellen, zu verstehen (siehe Rz 446).
453Die Schriften nach der VwG-EGebV sind unabhängig voneinander zu vergebühren, sodass in einem Verfahren Gebühren nach der VwG-EGebV auch mehrfach anfallen können.
Beispiel 1:
Es wird eine Beschwerde erhoben und danach ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde ist mit 30 Euro und der Vorlageantrag mit 15 Euro zu vergebühren.
Beispiel 2:
Ein Rechtsanwalt bringt für 5 Beschwerdeführer jeweils eine Maßnahmenbeschwerde in einer gemeinsamen Schrift ein. Da keine Rechtsgemeinschaft der Beschwerdeführer gegeben ist, fällt die Beschwerdegebühr für jeden einzelnen Beschwerdeführer gesondert an. Die Gebühr beträgt insgesamt 150 Euro (5 x 30 Euro; siehe aber zur Rechtsgemeinschaft Rz 112 ff).
454Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist.
455Bei einer Eingabe in Papierform entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung. Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn die Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
456Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks (siehe Rz 457 ff) auf das Konto des Finanzamtes Österreichs (siehe Rz 457 ff) zu entrichten.
Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der oder bei dem die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
457In dem jeweiligen Bescheid, gegen den eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Eingabe ist - abgesehen von einer allfälligen Gebührenbefreiung - mit den weiter oben angeführten Beträgen zu vergebühren.
Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.
Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr", das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.
458Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (zB Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde), ist wie folgt vorzugehen:
Auf der Zahlungsanweisung ist als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet.
Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr" und der Betrag anzugeben.
Die Behörde oder das Gericht hat den Beschwerdeführer (Antragsteller) im Sinne der Bürgerfreundlichkeit zunächst auf die Gebührenpflicht seiner Eingabe hinzuweisen und ihm für die Vorlage des Nachweises über die erfolgte Entrichtung eine angemessene Frist (vier Wochen) einzuräumen.
459Bei Wiedereinsetzungsanträgen, Wiederaufnahmeanträgen, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und sonstigen Eingaben (zB Eingaben im Vergabeverfahren) ist wie folgt vorzugehen:
Auf der Zahlungsanweisung ist als Verwendungszweck die Geschäftszahl des betreffenden Verfahrens anzugeben; ist eine solche Geschäftszahl nicht vorhanden, ist als Verwendungszweck "sonstige Eingabe" anzugeben.
Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr" und der Betrag anzugeben.
Die Behörde oder das Gericht hat den Beschwerdeführer (Antragsteller) im Sinne der Bürgerfreundlichkeit zunächst auf die Gebührenpflicht seiner Eingabe hinzuweisen und ihm für die Vorlage des Nachweises über die erfolgte Entrichtung eine angemessene Frist (vier Wochen) einzuräumen.
460Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bei der zuständigen Stelle eingebracht und besteht eine entsprechende Schnittstelle zum Finanzamt Österreich, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode ( § 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
Besteht hingegen keine Schnittstelle zum Finanzamt Österreich, sind die Ausführungen der Rz 456 ff auch bei Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sinngemäß anzuwenden.
461Die Verwaltungsgerichte haben die bei ihnen anfallenden Schriften auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Im Fall einer nicht entsprechenden Vergebührung muss die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem die Eingabe eingebracht wurde, gemäß § 34 Abs. 1 GebG einen "Amtlichen Befund" (siehe Rz 1700 ff) aufnehmen und diesen an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten übermitteln. Das Finanzamt Österreich setzt in der Folge die Gebühr und eine zwingende Gebührenerhöhung in Höhe von 50% mit Bescheid fest (siehe Rz 129 ff).
Randzahlen 462 bis 479: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 10 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 26 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 26 Abs. 1 Stmk. BauG, Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 § 21 Abs. 3 BVwGG, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995