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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

. Befreiungen

446Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind gebührenfrei:


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Z 1
Eingaben an Gerichte
In Justizverwaltungsangelegenheiten besteht eine Befreiung nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
Von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte (siehe Rz 447).
Anträge, Revisionen und Beschwerden an den VwGH und den VfGH unterliegen den Eingabegebühren nach § 17a VfGG bzw. § 24a VwGG. Eine Gebühr nach dem GebG ist hierfür nicht mehr vorgesehen.
Eingaben an Gerichte durch dritte Personen um Akteneinsicht und Anträge zur Beglaubigung von Erkenntnissen ergehen nicht in Justizverwaltungsangelegenheiten und unterliegen daher keiner Gebühr.
Keiner Gebühr unterliegen Eingaben bzw. Protokolle an Gerichte um Erteilung von Abschriften aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten.
Z 2
Eingaben im Fürsorgewesen
Ansuchen um eine Maßnahme im Rahmen der öffentlichen Fürsorge sind gebührenfrei
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 3
Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen iSd Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien iSd Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien iSd Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 4
Eingaben in Abgabensachen
Diese Befreiung umfasst Eingaben an Verwaltungsbehörden des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde in Abgabensachen sowie an die Verwaltungsgerichte.
Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben iSd Finanzverfassung beziehen. Unter öffentliche Abgaben fallen auch die Kurtaxe, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben.
Die Gebührenbefreiung erstreckt sich auch auf die Einhebung und Vollstreckung von Abgaben sowie auf alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel in den angeführten Angelegenheiten. Auch Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind gebührenfrei.
Von der Gebührenbefreiung nicht umfasst sind Eingaben auf Auszahlung von Entschädigungen.
Z 4a
Eingaben in Angelegenheiten des Zollrechts
Die Befreiung gilt auch für Eingaben an das Zollamt Österreich und das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
Z 5
Eingaben in Konsularangelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren. Die Fälligkeit und Höhe von Konsulargebühren richtet sich nach dem KGG 1992.
Z 6
Eingaben in Bewirtschaftungsangelegenheiten
Diese Befreiungsbestimmung bezieht sich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit staatlichen Lenkungsmaßnahmen von Waren und Dienstleistungen.
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 7
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren
Die Befreiungsbestimmung umfasst Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Auch eine Anzeige ist eine gebührenfreie Eingabe.
Z 9
Eingaben im Zusammenhang mit dem ORF-Beitrag
Die Befreiungsbestimmung umfasst Eingaben um Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, um Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz.
Die Befreiung gilt auch für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz und der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz.
Auch umfasst sind Eingaben, mit denen die Änderung des Beitragsschuldners des ORF-Beitrages am selben Hauptwohnsitz angezeigt wird, sowie Eingaben, mit denen die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung von persönlichen Daten des Beitragsschuldners angezeigt wird.
Z 10
Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 11
Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen iSd § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und der kirchlichen theologischen Lehranstalten; einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 12
Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens
Z 13
Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Als Auskunftspersonen sind auch Beteiligte, die einen Antrag zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligtengebühren gemäß § 26 VwGVG stellen, zu verstehen.
Z 14
Verlustanzeigen
Z 15
Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist
Z 16
Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten
Z 17
Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird (siehe Rz 166 und Rz 422 f)
Eingaben, mit denen eine vorausgegangene Eingabe geringfügig geändert wird (zB geringfügige Projektmodifikationen) stellen eine gebührenbefreite ergänzende Begründung dar.
Eine ergänzende Begründung kann nur zu einer vorangegangenen Eingabe im selben Verfahren abgegeben werden. Das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind in diesem Zusammenhang als kein einheitliches Verfahren anzusehen.
Z 18
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung
Nicht darunter fällt die Eingabe an die "Wohnbauförderungsstelle", mit der eine Ausfertigung des Tilgungs- oder Finanzierungsplanes angefordert wird, wenn dieser beispielsweise für Zwecke der Berechnung der Abzinsung nach § 14 BewG 1955 anlässlich Veräußerung/Erwerb zur Angabe in der Grunderwerbsteuererklärung benötigt wird. Diese ist jedoch gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG als Eingabe in Abgabensachen gebührenbefreit.
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 19
Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen
Das Außenhandelsgesetz ist 2011 durch das Außenwirtschaftsgesetz 2011 ersetzt worden. Die Befreiungsbestimmung kann daher nicht (mehr) zur Anwendung gelangen.
Z 20
Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben
Befreit ist nicht der Antrag desjenigen, der um Genehmigung ansucht, sondern der des Antragsgegners.
Bei einem Baueinstellungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Stmk. BauG sind Stellungnahmen/Einwendungen des Nachbarn befreit, da es sich um die Errichtung von Bauwerken handelt. Bei einer Baubeseitigung sind die Stellungnahmen/Einwendungen des Nachbarn aber nicht befreit, da die Errichtung hier in der Regel bereits abgeschlossen ist.
Eine Zustimmungserklärung des Nachbarn zur Errichtung eines Bauwerkes bei der Behörde stellt eine gebührenfreie Stellungnahme dar. Wird diese Zustimmungserklärung als Beilage zu einem Bauansuchen durch den Antragsteller beigelegt, unterliegt diese der Beilagengebühr nach TP 5.
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Beschwerden an Verwaltungsgerichte (siehe Rz 449).
Z 21
Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen
Umfasst sind die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschussobmänner sowie die Parlamentsdirektion.
Z 22
Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967 eingerichtete Zulassungsstellen (siehe Rz 714)
Z 23
Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 24
Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 TP 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 4c GebG (Einreise- und Aufenthaltstitel; siehe Rz 510 ff), § 14 TP 9 GebG (Reisedokumente; siehe Rz 530 ff) und § 14 TP 16 GebG (Führerscheine, siehe Rz 710 ff) angeführten Schriften und Amtshandlungen
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 25
Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung
Z 26
Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren.
Z 27
Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz
Z 28
Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement
Von der Befreiungsbestimmung umfasst sind Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz. Der Nachweis über das Vorliegen der Freiwilligenorganisation hat in der Praxis insbesondere durch Vorlage einer Kopie der Bestätigung über das Vorliegen einer Freiwilligenorganisation der Servicestelle für freiwilliges Engagement in Österreich (freiwillig-engagiert.at) zu erfolgen.
Seit ist freiwilliges Engagement im Rahmen von spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a EStG 1988 begünstigt. Der Nachweis über das Vorliegen der spendenbegünstigten Einrichtung hat in der Praxis insbesondere durch Vorlage einer Kopie des Bescheides über die Feststellung der Spendenbegünstigung des Finanzamtes Österreich zu erfolgen.
Seit ist freiwilliges Engagement im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen begünstigt. Die Liste der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften kann unter der Website https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/kirchenein___austritt_und_religionen/3/Seite.820015.html abgerufen werden. Zu den nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen werden insbesondere Pfarrpfründen, Pfarren, Orden und Kongregationen gezählt (siehe Rz 40).
Freiwilliges Engagement liegt dann vor, wenn dafür nicht mehr als das Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 ausbezahlt wird. Es ist daher durch die Organisationen, Einrichtung oder Körperschaft im Einzelfall zu bestätigen, dass der Antragsteller freiwillig tätig ist und für seine Tätigkeit nicht mehr als das Freiwilligenpauschale erhält. Die Bestätigungen haben die Unterschrift oder firmenmäßige Fertigung (zB Stempel) der Organisation, Einrichtung oder Körperschaft und die Personendaten des Antragstellers zu enthalten.
Keine rechtliche Relevanz haben Blanko- und Pauschalbestätigungen, vorgefertigte Kopien oder gar Bestätigungen, die lediglich aus dem Internet heruntergeladen wurden und der Antragsteller nur mehr seine Personendaten einzutragen hat. Diese entsprechen nicht den gesetzlichen Erfordernissen und sind folglich nicht zu akzeptieren.
Wird eine besondere Strafregisterbescheinigung (Kinder- und Jugendfürsorge; Pflege und Betreuung; terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen) beantragt, ist eine Bestätigung der Organisation, Einrichtung oder Körperschaft beizulegen, dass die Strafregisterbescheinigung für die Ausübung der Tätigkeit benötigt wird. Diese Bestätigung hat die Unterschrift oder firmenmäßige Fertigung (zB Stempel) der Organisation, Einrichtung oder Körperschaft und die Personendaten des Antragstellers zu enthalten.
Z 29
Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht
Z 30
Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes ( § 53a NAG), einer Daueraufenthaltskarte ( § 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ( § 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel " Artikel 50 EUV"


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 53a NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 54a NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023
§ 72 EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
§ 4 FeZG, Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1 Abs. 1 HS-QSG, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011
§ 26 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 41 Abs. 1 Stmk. BauG, Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995
§ 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
VO 338/97, ABl. Nr. L 61 vom S. 1
§ 14 Abs. 1 Z 1 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
§ 3 Abs. 1 FreiwG, Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012
Art. 50 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 40
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 166
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 422 f
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 447
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 449
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 510 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 530 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 710 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 714
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995